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Geldbuße nach Cannabiskonsum - Wer mit THC im Blut Auto fährt bekommt großen Ärger!

Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

am 25.11.2010 um 17:43:49 Uhr
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Betroffene Rechtsgebiete: Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht
Schlagwörter: Anwalt, Rosenheim

Geldbuße nach Cannabiskonsum - Wer mit THC im Blut Auto fährt bekommt großen Ärger! 

Wer mit dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, Tetrahydrocannabinol ein Kraftfahrzeig lenkt, kann sich strafbar machen wegen „Trunkenheit im Verkehr“. § 316 StGB erfasst nicht nur Alkoholfahrten:

Wer im Verkehr (…) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft…“

Voraussetzung ist auch bei Drogenfahrten immer die Fahruntüchtigkeit. Feste Grenzwerte bei der Wirkstoffkonzentration von Betäubungsmitteln im Blut („absolute Fahruntüchtigkeit“) gibt es nicht. Ein entsprechendes Erfahrungswissen existiert – anders als beim Alkohol – nicht. Es ist immer im Einzelfall – ggf. mit einem Sachverständigengutachten – die fehlende Fahrtüchtigkeit festzustellen.

Stets wird für die fehlende Fahrtüchtigkeit ein drogenbedingter Fahrfehler vorliegen müssen. Aber auch der Zustand des Lenkers bei der Kontrolle ist ein wichtiges Indiz für die Beurteilung. Schwerwiegende Auffälligkeiten z.B. bei der Koordinations- und Reaktionsfähigkeit lassen den Schluss auf eine Fahruntüchtigkeit zu.

Oftmals werden aber die Anzeichen nicht ausreichen, um sicher auf fehlende Fahrtüchtigkeit zu schließen. Dann liegt zwar keine Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Es verbleibt aber eine Ordnungswidrigkeit – oftmals mit auch massiven verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.

Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in einer Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Zu den in der Anlage genannten Wirksoffen zählt THC.

Nach dem Gesetz liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

§ 24a StVG  sollte die bis zu seinem In-Kraft-Treten vorhandeneSanktionslücke schließen, die darauf beruhte, dass es Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht gibt und die Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit häufig Schwierigkeiten bereitet (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4; Hentschel, Peter Hentschel
Aufsatz | Neuerungen bei Alkohol und Rauschmitteln im Straßenverkehr | NJW 1998

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1998, S. 2385 <2386>; Bönke, Detlef Otto Bönke
Aufsatz | Die neue Bußgeldvorschrift gegen Drogen im Straßenverkehr (§ 24a II StVG) | NZV 1998

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1998, S. 393 <394>). Dabei soll es, wie das Bundesverkehrsministerium in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, für die Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVGals Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB(vgl. BTDrucks 13/3746, S. 4) nicht darauf ankommen, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können.

Die Regelung enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das dazu beitragen soll, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4, 6). Damit dient sie dem Schutz wichtiger Rechtsgüter wie insbesondere dem Leben, der Gesundheit und dem Eigentum der Verkehrsteilnehmer.

Infolge des technischen Fortschritts haben sich aber inzwischen die Verhältnisse grundlegend geändert. So kann ein Stück Würfelzucker im Chiemsee theoretisch analytisch nachgewiesen werden. Es hat sich durch die feinerer Analytik die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit trifft deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann. Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVGaufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.

Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVGausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Hier hat die „Grenzwertkommission“ in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml (1 ng/ml entspricht einem Wert von 1 µg/l) festgelegt, dass eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne. Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen festgelegten Grenzwert „abgesegnet“.

Ab einem THC-Wert von 1 ng/ml kommt daher eine Ahndung nach § 24a StVG in Betracht.

Eine solche Ahndung durch Bußgeldbescheid zieht regelmäßig aber auch weitreichende fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich. Sie sollten daher zeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht konsultieren. 

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