Befragung Strafrecht Rechtsanwalt Rosenheim

Beschuldigtenvernehmung

Sie wurden in einem Ermittlungsverfahren zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge geladen? Sie sollen zur Polizei? Ziehen Sie immer einen Anwalt hinzu! Wir unterstützen Sie professionell.

Blitzer Rosenheim Rechtsanwalt für Bußgeld

Betroffenenanhörung

Sie haben in einem Bußgeldverfahren eine Anhörung als Betroffener erhalten (Betroffenenanhörung) bekommen? Wenden Sie sich gleich an einen Anwalt! Wir vertreten Sie professionell!

Einladung zur Vernehmung?

Sie haben von der Polizei eine „Einladung“ zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten? Oder sollen Sie als „Zeuge“ bei der Polizei aussagen?

Muss ich zur Polizei?

Oftmals ist auch zu lesen, dass Ihre Einvernahme als Beschuldigter erforderlich sei und Sie erscheinen müssen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie einer polizeilichen Ladung, der kein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, keine Folge leisten müssen. Doch Vorsicht! Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt!

Immer ist es aber das höchste Recht eines Beschuldigten, sich nicht zur Sache einzulassen, von seinem „Schweigerecht“ Gebrauch zu machen. Auch ein Zeuge kann ein Recht haben, keine Angaben zu machen. Als Anwalt für Strafrecht wissen wir, wann Sie sich auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können.

Möglicherweise wissen Sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht, welche Tat Ihnen genau zur Last gelegt wird, bzw. welche Aussagen, bzw. Ermittlungsergebnisse den Strafverfolgungsbehörden bereits vorliegen. Ziehen Sie daher besser gleich einen Anwalt hinzu. Wir kennen Ihre Rechte und stehen Ihnen bei!

Oberste Priorität sollte immer sein, sich zunächst auf den gleichen Wissensstand wie die Ermittlungsbehörden zu bringen. Erst dann macht es Sinn zu entscheiden, ob Sie sich zur Sache einzulassen, Angaben machen, eigene Beweisanträge stellen oder sich – in gesetzlich zulässiger Weise – nicht zur Sache zu äußern und von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Um dies beurteilen zu können, ist jedoch Kenntnis über den vollständigen Akteninhalt zwingend erforderlich. Akteneinsicht bekommt grundsätzlich nur Ihr Anwalt!

Wir vertreten Ihre Interessen als Anwalt. Als Ihr Verteidiger bestellen wir uns gegenüber den Ermittlungsbehörden  und beantragen Akteneinsicht.

Nach gewährter Akteneinsicht wird der Verteidiger mit Ihnen gemeinsam einen Besprechungstermin abstimmen und den Akteninhalt sichten sowie ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtern. Wir stimmen als Anwalt für Strafrecht gemeinsam mit Ihnen das Verteidigungsziel ab und geben Ihnen eine realistische Einschätzung.

Erst dann entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen, wie das weitere Vorgehen aussieht und ob eine Einlassung zur Sache erfolgen wird.

Bitte lassen Sie sich von polizeilichen Schreiben zur Beschuldigtenvernehmung nicht verunsichern.

Berücksichtigen Sie auch, dass letztendlich nicht der Polizeibeamte entscheidet, ob das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird.

Die rechtliche Beurteilung obliegt zunächst einzig und allein der Staatsanwaltschaft. Die Abschlussverfügung ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Staatsanwalts, sodass dies auch als unser vorrangiger Ansprechpartner zu sehen ist.

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Strafrecht? Sie brauchen Hilfe von einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt? Bei Dr. Herzog Rechtsanwälte in Rosenheim stehen Ihnen auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte und ein Fachanwalt für Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite! Wir sind Ihr Verteidiger!

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Rosenheim!

Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Rosenheim!

Marc Herzog Rechtsanwalt Rosenheim
Strafrecht Rechtsanwalt Rosenheim

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