Wir beraten zum EU-Fahrerlaubnisrecht

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Sie haben Fragen rund um das Thema EU-Fahrerlaubnis bzw. EU-Führerschein?

Sie benötigen Hilfe bei der Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis oder Sie wollen wissen, ob Ihre EU-Fahrerlaubnis überhaupt gültig ist?

Die Rechtsanwälte von Dr. Herzog Rechtsanwälte und Dr. Marc Herzog als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht verfügen über große Erfahrung rund um das Thema EU-Fahrerlaubnisrecht. Wir beraten Sie gerne.

Weitere Informationen finden Sie unter den Rubriken VerkehrsrechtFührerscheinrecht und in unseren VerkehrsrechtNews.

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Frist zum Führerschein-Umtausch bis 19.01.2033

Achtung: Bis spätestens 19. Januar 2033 müssen alle alle (alten) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden.

Führerschein im Scheckkartenformat

Schon zum 01. 01.1999 wurde in Deutschland ein neuer Führerschein im Scheckkartenformat eingeführt. Damit wurden die früheren nationalen Klassen durch die einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E ersetzt. Die Fahrerlaubnis kann in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein grundsätzlich ohne Umtausch genutzt werden. Damit entfällt die frühere Pflicht zum Umtausch des Führerscheins bei Wohnsitzwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

Beschränkung der Gültigkeit des Führerscheins

Seit 19.01.2013 wird die nächste Generation der Kartenführerscheine ausgegeben. Diese Führerscheine sind in der Gültigkeit als Dokument auf 15 Jahre befristet. Die Verlängerung erfolgt bei Pkw- und Motorradfahrern weiterhin ohne Gesundheitsuntersuchung oder sonstige Prüfungen.

Übersicht über alte bzw. neue Fahrerlaubnisklassen

Änderungen der Fahrerlaubnisklassen

Die Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen sind nachfolgenden Übersichten zu entnehmen.

Nach altem Recht ausgestellte Führerscheine bleiben grundsätzlich bis zum Januar 2033 gültig.

Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 – EU-weit gültig

 

Klasse
(eingeschlossene Klassen)
Fahrzeugart weitere Bedingungen Mindestalter*
A
(AM, A 1, A2)
Krafträder
  • Krafträder (unbeschränkt):
    2 Jahre Vorbesitz A2; bei Direkteinstieg: Mindestalter 24
  • dreirädrige Kfz über 15 kW (Mindestalter: 21)
20
A 2
(AM, A1)
Krafträder
  • Krafträder (beschränkt):
    bis 35 kW und bis 0,2 kW Leistung je Kilogramm
18
A 1
(AM)
Krafträder
  • Leichtkrafträder:
    bis 125 ccm Hubraum; bis 11 kW Leistung und bis 0,1 kW Leistung je Kilogramm
  • dreirädrige Kfz bis 15 kW Leistung
16
AM Krafträder
  • zweirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
  • dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leicht-Kfz bis 350 kg
    (ohne Gewicht der Batterien bei Elektrofahrzeugen) bis 45 km/h, bis 50 ccm (Benziner), bis 4 kW (Diesel, Elektro)
16
B
(AM, L)
Pkw vierrädrige Kfz bis 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer)

  • mit Anhänger bis 750 kg => Kombination bis 4.250 kg
  • mit Anhänger über 750 kg => Kombination bis 3.500 kg
  • B 96: mit Anhänger über 750 kg => Kombination bis 4.250 kg
  • BE: mit Anhänger bis 3.500 kg => Kombination bis 7.000 kg
18
(17)
C
(C 1)
Lkw mehr als 3.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
21
(18)
C 1 Lkw bis 7.500 kg, zur Beförderung von bis zu 8 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung ab 50. Lebensjahr jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
18
D
(D 1)
Busse zur Beförderung von mehr als 8 Personen (+ Fahrer)+Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
24
(23, 21, 20, 18)
D 1 Busse zur Beförderung von 9 bis 16 Personen (+ Fahrer) + Anhänger bis 750 kg, Länge bis 8 m, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)
21
(18)
E Anhänger Kfz mit Anhängern über 750 kg (Ausnahmen s. o. Klasse B)
Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E.
  • Vorbesitz der zu Grunde liegenden Klasse B, C, C1, D oder D1
  • Klasse C1E: Zugfahrzeug Klasse B + Anhänger über 3.500 kg => Kombination bis 12.000 kg
  • Klasse C1E und D1E: Kombination bis 12.000 kg; Einschluss BE
  • Klasse CE: Einschluss BE, C1E und T

Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig

L
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge:
    bis 25 km/h, mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h
16
T
(AM, L)
  • land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen:
    bis 40 km/h, mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
    bis 60 km/h (unter 18 Jahre: bis 40 km/h), mit Anhänger
16

Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse AM um das Leergewicht.* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).

  • Bei der Anzahl der zu befördernden Personen werden auch Stehplätze mitgezählt.

 

Fahrerlaubnisklassen 01.01.1999 bis 18.01.2013 – EU-weit gültig

 

Klasse
(eingeschlossene Klassen)
Fahrzeugart weitere Bedingungen Mindestalter*
A
(A 1, M)
Krafträder Krafträder sind während der ersten 2 Jahre beschränkt:

  • bis 25 kW Leistung und bis 0,16 kW Leistung je Kilogramm
  • danach: unbeschränkt ( => Mindestalter 20)
  • bei Direkteinstieg: Mindestalter 25
18
A 1
(M)
Krafträder Leichtkrafträder: bis 125ccm Hubraum und bis 11 kWLeistung

  • unter 18 Jahre => bis 80 km/h
16
B
(M, S, L)
Pkw drei- und vierrädrige Kfzbis 3.500 kg,
bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz)
  • mit Anhänger bis 750 kg=> Kombination bis 4.250 kg
  • mit Anhänger bis LeermassePkw => Kombination bis 3.500kg
  • BE: mit Anhänger über 750 kg(keine Beschränkung auf 3.500 kg)

18
(17)

C
(C 1)Lkw

mehr als 3.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz)+ Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre
    (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)

18C 1Lkw

bis 7.500 kg, bis 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung ab 50. Lebensjahr jeweils 5 Jahre
    (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)

18D
(D 1)Busse

mehr als 8 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)

21
(18)D 1Busse

9 bis 16 Sitzplätze (+ Fahrersitz) + Anhänger bis 750 kg, Vorbesitz Klasse B

  • Befristung jeweils 5 Jahre (ärztliche und augenärztliche Untersuchung)

21
(18)EAnhänger

  • Kfz mit Anhängern über 750kg (Ausnahme s. o. Klasse B)
    Daraus ergeben sich die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E.
  • Vorbesitz der zu Grunde liegenden Klasse B, C, C1, D oder D1
  • Klasse C1E und D1E: Kombinationen bis 12.000 kg
    (Anhänger bis Leermasse Lkwbzw. Bus); Einschluss BE
  • Klasse CE: Einschluss BE, C1E und T

 

Fahrerlaubnisklassen – nur in Deutschland gültig

M zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor(Moped, Mokick)

  • bis 50 ccm, bis 45 km/h
16
S
(seit 01.02.05)
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 350 kg
(ohne Gewicht der Batterien bei Elektrofahrzeugen)
  • bis 45 km/h, bis 50 ccm (Benziner), bis 4 kW (Diesel, Elektro)

16L

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge:
    bis 25 km/h, mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: bis 40 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h

16T
(M, S, L)

  • land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen:
    bis 40 km/h, mit Anhänger
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
    bis 60 km/h (unter 18 Jahre: bis 40 km/h), mit Anhänger

16

 

* Die Klammerwerte beim Mindestalter beziehen sich auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbare Berufe (siehe § 10 Fahrerlaubnisverordnung). Bei Klasse B ist zudem begleitetes Fahren ab 17 Jahren möglich (siehe § 48a Fahrerlaubnisverordnung).

  • Bei den Gewichtsangaben handelt es sich um das zulässige Gesamtgewicht, bei Klasse S um das Leergewicht.
  • Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung.
    Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten. Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.

 

Fahrerlaubnisklassen in Deutschland vor dem 01.01.1999

Klasse
(eingeschlossene
Klassen)
Fahrzeugart weitere Bedingungen
1
(1a, 1b, 4, 5)
Krafträder
  • über 50 ccm Hubraum oder über 50 km/h
  • Voraussetzung: 2 Jahre Klasse 1a und 4.000 km Fahrpraxis
1a
(1b, 4, 5)
Krafträder
  • bis 25 kW Leistung und
  • bis 0,16 kW Leistung je Kilogramm
1b
(4, 5)
Leichtkrafträder
  • über 50 ccm bis 125 ccm und bis 11 kW
  • unter 18 Jahre: bis 80 km/h.
2
(3, 4, 5)
Lkw
  • mehr als 7.500 kg
  • Züge mit mehr als 3-Achsen
3
(4, 5)
Pkw alle Kfz, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören:

  • Kfz bis 7.500 kg + 1-achsiger Anhänger bis 11.000 kg = 18.500 kg
  • Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben schließt Klasse 1b ein
4
(5)
Kleinkrafträder,
Fahrräder mit
Hilfsmotor
  • bis 50 ccm und
  • bis 50 km/h
  • Klasse 4 vor dem 01.04.1980 erworben schließt Klasse 1b ein
5 Krankenfahrstühle,
Zug- oder
Arbeitsmaschinen
  • Krankenfahrstühle (bis 2 Sitze, bis 300 kg) bis 30 km/h
  • Zug- oder Arbeitsmaschinen bis 25 km/h (auch für Anhänger)
  • landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h

Weitere Rechte in Deutschland vor dem 01.01.1999

Besonderheiten
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätze)
dafür sind die neuen Klassen D und D1 eingerichtet
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
– bleibt unverändert
Prüfung für Mofa (= Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h)
– bleibt unverändert

Die neuen Fahrerlaubnisklassen bei Umstellung ergeben sich aus Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Besitzstände aus den bisherigen Klassen bleiben erhalten.
  • Es gibt ohne Umtausch des Führerscheins auch die zusätzlichen Rechte aus den vergleichbaren neuen Klassen ab 19.01.2013.

EU-Führerschein Muster

Hier finden Sie ein Muster des EU-Führerscheines

 

(Quelle: Homepage des KBA – www.kba.de, Nachweis /
Rechtsinhaberschaft der Bilder: Bundesdruckerei)

Muster EU-Kartenführerschein - Ansicht Vorderseite

 

 

Quelle: Bundesdruckerei

Vorderseite:

1. Name

2. Vorname

3. Geburtsdatum und –ort

4a. Bestelldatum der Karte

4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (15 Jahre)!

4c. Name der Ausstellungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde)

5. Nummer des Führerscheins

6. Lichtbild des Inhabers

7. Unterschrift des Inhabers

8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen

9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde

Muster EU-Führerschein - Ansicht Rückseite

 

Quelle: Bundesdruckerei

Rückseite:

9. sämtliche Fahrerlaubnisklassen (auch B1, die in Deutschland nicht erteilt wird)

10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 von Hand eingetragen sein. Bei den gültigen Klassen ist dann im Feld 10 als Zeichen ein Stern (*) eingetragen. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet

11. Gültigkeitsdauer befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen

12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in kodierter Form

13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland

14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) von Hand

 

Quellenangabe / Zitat: Homepage des Kraftfahrtbundesamts
www.kba.de

Urherberrechte Bilder: Bundesdruckerei

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    Dr. jur. Marc Herzog

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