Zur Punkteberechnung im Fahreignungsregister:
Was ist mit „alten Punkten“ wenn diese erst nach dem 01.05.2015 eingetragen wurden?
Immer wieder herrscht Unklarheit, was mit „alten Punkten“ aus einer vor dem 01.05.14 begangenen Ordnungswirdrigkeit ist, die aber erst nach dem 01.05.2015 im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen worden sind.
Der VGH München hat hierzu nun in 2 Entscheidungen Klarheit geschaffen.
Berechnung des Punktestands bei Ordnungswidrigkeit im Übergangszeitraum
Bei einer vor der Rechtsänderung zum 01.05.2014 begangenen, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte. (Leitsatz des Gerichts)
Quelle: VGH München, Beschluss vom 15.04.2015 – 11 BV 15.134 (VG Regensburg), BeckRS 2015, 44966
In der weiteren Entscheidung wurde gleichsam klargestellt:
Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 01.05.2014 begangenen und rechtskräftig geahndeten, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeit durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte verstößt nicht gegen Grundrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes. (Leitsatz des Gerichts)