Waffenbörse Nürnberg

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11. April 2013 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Beschwerde teilweise stattgegeben, mit der die Veranstalterin der „Internationalen Waffenbörse Nürnberg“ sich gegen eine hierzu von der Stadt erlassene Auflage gewendet hat.

Die vom 12. bis 14. April 2013 in Nürnberg stattfindende „Internationale Waffenbörse“ war von der Stadt Nürnberg gemäß Gewerberecht als Spezialmarkt mit dem Gegenstand „Vertrieb von antiken und modernen Jagd-, Sammler- und Sportwaffen, Munition, Hieb- und Stichwaffen, Dekorationswaffen, Uniformen, Militaria und Fachliteratur“ in der Arena Nürnberger Versicherung festgesetzt worden. Nach der

Auflage der Stadt, die das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 9. April 2013 zunächst bestätigt hatte, wird dort das Anbieten und der Verkauf von Militaria und sonstigen Gegenständen untersagt, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf deren Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen, deren Repräsentanten und Anhänger oder durch die Wehrmacht schließen lassen.

Das Verbot gilt insbesondere auch für Gegenstände, die mit Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) versehen sind.

Nach Auffassung des BayVGH dürfte nach summarischer Prüfung die Auflage in ihrem Kernbereich der Untersagung des Anbietens und Verkaufs von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein. Insoweit bestehe eine erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, der auch durch Überkleben entsprechender Symbole nicht wirksam begegnet werden könne. Soweit die Auflage das Anbieten und den Verkauf von Militaria und sonstigen Gegenständen untersage, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen, deren Repräsentanten und Anhängern schließen lassen, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagung, denn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung sei jedenfalls im Hinblick auf die besondere Örtlichkeit wohl gegeben.

Soweit sich die Auflage auf Militaria und Gegenstände erstrecke, die von der Wehrmacht verwendet wurden und weder mit Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB versehen sind noch einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen, deren Repräsentanten oder Anhängern haben, sei nach vorläufiger Einschätzung sehr zweifelhaft, ob dieses Verbot noch durch den Schutz der öffentlichen Ordnung vor erheblichen Gefahren gedeckt sei.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2013, Az. 22 CS 13.767

Zitiert nach Pressemitteilung BayVGH vom 16.05.2013

Jürgen Liebhart

Rechtsanwalt, Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

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Sportwettenvermittlung- kein Feststellungsinteresse bei erledigten Verwaltungsakten

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Klagen bayerischer Sportwetten-Vermittler wegen erledigter Vermittlungsverbote unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.05.2013 in neun bayerischen Revisionsverfahren zur Sportwettenvermittlung an private Wettanbieter entschieden, dass kein berechtigtes Interesse der Vermittler an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Vermittlungsverbote nach altem Recht besteht.

Bei den Betroffenen liegt weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitierungsinteresse vor.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht schon wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten wie die Dienstleistungsfreiheit zu bejahen. Mit der Absicht, Staatshaftungsklagen zu erheben, lässt es sich in den entschiedenen Fällen ebenfalls nicht begründen.

Die Kläger vermittelten in Bayern Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland, die ebenso wie sie selbst nicht über eine im Inland erteilte Erlaubnis verfügten. Die beklagten Städte München und Nürnberg sowie drei ebenfalls beklagte bayerische Landkreise untersagten die Vermittlungstätigkeit. Sie stützten ihre Verbote maßgeblich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Dieses war bis Ende 2007 im Lotteriestaatsvertrag und anschließend im zwischenzeitlich ebenfalls ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrag alter Fassung geregelt; es schloss eine Wettvermittlung an private Veranstalter aus. Eine der Untersagungsverfügungen verwies zusätzlich auf die Notwendigkeit, den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt durchzusetzen, um die Gefahren einer illegalen Wettvermittlung abzuwehren. Die dagegen erhobenen Klagen wurden in erster Instanz abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab den Berufungen der Kläger statt.

Dagegen legte die Landesanwaltschaft Bayern Revisionen ein. Während der Revisionsverfahren trat am 1. Juli 2012 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Daraufhin erklärten die zuständigen Behörden, aus den angefochtenen Verfügungen nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Im Revisionsverfahren haben die Kläger deshalb zuletzt beantragt, die Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungen nach altem Recht festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit den Revisionen der Landesanwaltschaft Bayern stattgegeben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungsverfügungen unzulässig sind.

Für erledigte Sachen können die staatlichen Gerichte nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat. Das ist in den entschiedenen Verfahren nicht der Fall.

Ein solches Interesse ist nicht mit einer Wiederholungsgefahr zu begründen, weil sich die maßgebliche Rechtslage mit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags in Bayern zum 1. Juli 2012 wesentlich geändert hat. Ein Rehabilitierungsinteresse liegt in den entschiedenen Fällen ebenfalls nicht vor. Dieses setzt voraus, dass das soziale Ansehen der Betroffenen herabgesetzt wird. Eine solche Stigmatisierung liegt nicht schon in der Feststellung, die untersagte Tätigkeit sei rechtswidrig oder erfülle den objektiven Tatbestand einer Strafrechtsnorm. Erforderlich ist vielmehr ein personenbezogener Vorwurf schuldhaft kriminellen Verhaltens. Soweit in den entschiedenen Fällen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, ist eine etwaige stigmatisierende Außenwirkung mit deren Einstellung entfallen. Wenn ein Verschulden dabei nicht ausdrücklich verneint, sondern mit Bezug auf die unklare Rechtslage nur bezweifelt und als allenfalls geringfügig bezeichnet wurde, ist schon wegen der Einstellung des Verfahrens als Bagatellsache nicht von einer nachhaltigen, heute noch fortwirkenden Stigmatisierung auszugehen. In künftigen Verwaltungsverfahren nach neuem Recht drohen den Klägern wegen der Missachtung des umstrittenen Monopols ebenfalls keine Nachteile, wie der Vertreter des Freistaats Bayern ausdrücklich versichert hat.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagungen ist auch nicht wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit oder die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu bejahen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet grundsätzlich nicht, den Rechtsweg gegen erledigte Maßnahmen zu eröffnen, wenn dies für die Beseitigung etwa fortwirkender Nachteile für den Betroffenen nicht von Nutzen sein kann. Anders ist es nur bei Eingriffen, die sich typischerweise kurzfristig endgültig erledigen. Sonst wäre in diesen Fällen eine gerichtliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen. Die glücksspielrechtlichen Untersagungen sind als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aber gerade nicht auf eine solch kurzfristige Erledigung, sondern auf langfristige Geltung angelegt. Das belegen die entschiedenen Fälle. In ihnen ist die endgültige Erledigung erst nach mehrjährigem Rechtsstreit aufgrund einer nachträglichen Befristung während des Revisionsverfahrens eingetreten. Bis dahin war eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptsache im Rahmen der Anfechtungsklage ohne Weiteres möglich und wurde in den ersten beiden Instanzen auch vorgenommen. Aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach der Europäischen Grundrechtecharta lässt sich keine Verpflichtung herleiten, in solchen Fällen die Anforderungen an ein berechtigtes Feststellungsinteresse großzügiger zu fassen. Das ergibt sich aus der unionsgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Absicht, Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse in den entschiedenen Verfahren ebenfalls nicht begründen. Eine Staatshaftungsklage wäre jeweils offensichtlich aussichtslos. Im Zeitraum bis zum Herbst 2010 liegt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung weder ein für die Amtshaftung erforderliches Verschulden der zuständigen Amtswalter noch eine hinreichend qualifizierte Verletzung unionsrechtlicher Bestimmungen vor. Den Amtswaltern ist nicht vorzuwerfen, dass sie sich an der damaligen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte orientierten, die die Untersagungen gebilligt hatten. Die unionsrechtlichen Anforderungen an das Sportwettenmonopol waren zumindest bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 und den daran anknüpfenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 noch nicht hinreichend geklärt. Für den anschließenden Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung der Untersagungen am 30. Juni 2012 fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügungen für den geltend gemachten Schaden. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte. Das trifft in den entschiedenen Fällen nicht zu. Die Behörden hätten die unerlaubte Sportwettenvermittlung – unabhängig von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des Monopols – ermessensfehlerfrei untersagen können, um den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt im Interesse effektiver Gefahrenabwehr durchzusetzen. Der Erlaubnisvorbehalt selbst ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Er dient dazu, die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen und sicherzustellen, dass seine Wettvermittlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die insbesondere zum Spieler- und zum Jugendschutz bestehen. Die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts wäre in den entschiedenen Fällen auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Anders wäre es nur, wenn die untersagte Tätigkeit offensichtlich erlaubnisfähig gewesen wäre. Die Ungewissheit, ob sie erlaubnisfähig war, schloss eine Untersagung dagegen nicht aus. Der Erlaubnisvorbehalt soll und darf gerade sicherstellen, dass offene Fragen zur Gefährlichkeit der Tätigkeit im Erlaubnisverfahren geklärt werden. Seine Durchsetzung soll verhindern, dass unkontrolliertes Handeln vollendete Tatsachen schaffen und unüberprüfte Gefahren realisieren kann. Eine Klärung im Erlaubnisverfahren war den Betroffenen auch zuzumuten, weil der Freistaat Bayern dieses Verfahren nach den unionsgerichtlichen Entscheidungen vom September 2010 für private Wettanbieter und deren Vermittler geöffnet hatte. Die landesgesetzliche Regelung ermöglichte eine entsprechende, verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Gegen etwaige rechtsfehlerhafte – auch unionsrechtswidrige – Entscheidungen im Erlaubnisverfahren stand effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.

Zitiert nach Pressemitteilung Nr. 27/2013

BVerwG 8 C 14.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 10.2271 – Urteil vom 12. Januar 2012 VG München  M 16 K 08.2972 – Urteil vom 27. Januar 2009
BVerwG 8 C 15.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 10.2505 – Urteil vom 12. Januar 2012 VG München M 22 K 07.1080 – Urteil vom 31. Juli 2008
BVerwG 8 C 16.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 10.2665 – Urteil vom 24. Januar 2012 VG München M 22 K 07.3782 – Urteil vom 24. Oktober 2008
BVerwG 8 C 35.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 11.2152 – Urteil vom 12. Juni 2012 VG Regensburg RN 5 K 10.2326 – Urteil vom 21. Juli 2011
BVerwG 8 C 41.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 11.483 – Urteil vom 17. Februar 2012 VG Ansbach AN 4 K 06.1769 – Urteil vom 30. Januar 2007
BVerwG 8 C 40.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 11.482 – Urteil vom 17. Februar 2012 VG Ansbach AN 4 K 06.2642 – Urteil vom 30. Januar 2007
BVerwG 8 C 20.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 10.2257 – Urteil vom 15. Mai 2012 VG München M 16 K 08.5077 – Urteil vom 28. April 2009
BVerwG 8 C 22.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 10.2258 – Urteil vom 15. Mai 2012 VG München M 16 K 08.2700 – Urteil vom 28. April 2009
BVerwG 8 C 38.12 – Urteil vom 16. Mai 2013
Vorinstanzen: VGH München 10 BV 11.2770 – Urteil vom 24. April 2012 VG München M 16 K 08.2756 – Urteil vom 28. April 2009

Jürgen Liebhart

Rechtsanwalt, Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

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Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

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Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bei ungeklärter Identität

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der im Juli 2011 eingeführten Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Von dieser Voraussetzung kann die Ausländerbehörde aber im Ermessenswege absehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14.05.2013 entschieden.

Die 1993 geborene Klägerin, eine armenische Volkszugehörige, lebt seit 2002 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie im Bundesgebiet geduldet, weil sie außer einer vom Vater der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, die nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere Person ausgestellt worden war, keine Identitätsnachweise erbrachte. Ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der Ausländerbehörde nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die Ausländerbehörde lediglich zur Bescheidung verpflichtet. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfülle, da ihre Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt seien und sie ihrer Passpflicht nicht nachkomme. Von diesen Voraussetzungen könne aber im Ermessenswege abgesehen werden. Die Klägerin habe daher nur einen Anspruch, dass die Ausländerbehörde von diesem Ermessen fehlerfreien Gebrauch mache.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt zwar die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für ein eigenes, vom aufenthaltsrechtlichen Status der übrigen Familie unabhängiges Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a Abs. 1 AufenthG). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht insbesondere kein zwingender Versagungsgrund entgegen, da sie selbst keine falschen Angaben gemacht und nicht über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass auch bei diesem Aufenthaltstitel die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) grundsätzlich Anwendung finden. An deren Einhaltung besteht nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein grundlegendes staatliches Interesse. Sie gelten daher für jeden Aufenthaltstitel, soweit sich aus dem Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Auf dieses Regelungssystem hat der Gesetzgeber auch bei der Einführung eines Aufenthaltsrechts für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende zurückgegriffen. Eine abweichende Regelung hat er lediglich hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts getroffen, solange sich der Betroffene in einer Ausbildung befindet oder studiert. Von den übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen kann deshalb – abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall – nur über die für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse geltenden Regelungen im Ermessenswege abgewichen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe zu berücksichtigen. Dabei sind hier sowohl das private Interesse der Klägerin als auch das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Klärung der Identität des Betroffenen vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, abzuwägen. Trotz erfolgreicher Integration der Klägerin hat sich das Ermessen der Ausländerbehörde nicht so weit verdichtet, dass der Klägerin über einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus ein Erteilungsanspruch zusteht.

BVerwG 1 C 17.12 – Urteil vom 14. Mai 2013
Vorinstanzen: OVG Schleswig 4 LB 12/11 – Urteil vom 27. März 2012 VG Schleswig 4 A 484/11 – Urteil vom 18. August 2011

 

Zitiert nach Pressemitteilung BVerwG Nr. 26/2013

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Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

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Umweltplakette keine Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung
BGH zu Angaben des Autoverkäufers zur Erteilung der Umweltplakette

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als “schadstoffarm” nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann.

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.”

An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als “nicht schadstoffarm” eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.” insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Im Übrigen hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen haben. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen (“TÜV neu”, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief” – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier.

BGH, Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12

LG Duisburg – Urteil vom 14. Oktober 2011 – 13 O 29/11
OLG Düsseldorf – Urteil vom 6. Juni 2012 – I-3 U 63/11

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 041/2013 vom 13.03.2013

Gesetzestexte:
*§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der ihm am 10. Dezember 2005 übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden “Verbindlichen Bestellung” ist unter der Rubrik “Ausstattung” ausgeführt “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original”.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF (“Oldtimerzulassung”) beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der “Oldtimerzulassung” übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original” eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der “Oldtimerzulassung” rechtfertigt.

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.

BGH, Urteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12

LG Bochum – Urteil vom 4. September 2009 – I-4 O 73/08
OLG Hamm – Urteil vom 24. April 2012 – I-28 U 197/09

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2013 vom 13.03.2013

Gesetzestexte:
*§ 21c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]

(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,

-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,

-das Jahr der Erstzulassung,

-den Ort und das Datum des Gutachtens,

-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.

**§ 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

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Rechtsschutzversicherung unterliegt: Effektenklausel & Prospekthaftungsklausel in Rechtsschutzversicherung unwirksam

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Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

Rechtsschutzversicherung unterliegt: Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel in Rechtsschutzversicherung unwirksam

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat am 08.05.2013 entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete “Effektenklausel” und die “Prospekthaftungsklausel” unwirksam sind.

Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz “für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei “Effekten” noch bei “Grundsätzen der Prospekthaftung” um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

 

IV ZR 84/12

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Februar 2012 – 7 U 102/11
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. April 2011 – 2/24 O 169/10

und

IV ZR 174/12

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 26. April 2012 – 2 U 118/11
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 30. August 2011 – 20 O 313/10

 

BGB § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …
(3) …

 

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 085/2013 vom 08.05.2013
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Fluggastrechte bei Flugverspätung erneut vom BGH gestärkt: Ausgleichszahlung auch für verpassten Anschlussflug

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Fluggastrechte erneut vom BGH gestärkt: Ausgleichszahlung auch für verpassten Anschlussflug

Auch Fluggäste die infolge der Verspätung einen Zubringerfluges den Anschlussflug verpassen und ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen haben Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung. Das hat der BGH in Anlehnung an aktuelle Entscheidungen des EuGH nochmals am 07.05.2013 klargestellt.

Die Klägerin nahm wegen einem verpassten Anschlussflug in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.2013 die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden zu Recht auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.

Es lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.2013 folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung (“Nichtbeförderung” nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung*) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil “Sturgeon” vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall “Nelson” mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung** bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung*** vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache “Air France/Folkerts” (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision [s. Pressemitteilung 80/2013] von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung**** genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 20. September 2011 – 85 S 113/11
AG Wedding – Urteil vom 31. März 2011 – 8a C 10/10

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 083/2013 vom 07.05.2013

Gesetze/Verordnungen:

*Art. 4 der Verordnung [Nichtbeförderung] 

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

 **Art. 5 der Verordnung [Annullierung] 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …

 ***Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen. …

****Art. 6 der Verordnung [Verspätung] 

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeboten.

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Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zählen für die Zahl der Mitglieder im Betriebsrat

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Auch Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zählen für die Zahl der Mitglieder im Betriebsrat

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.
Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr.
In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit.
Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Anders als in den Vorinstanzen hatte daher beim Bundesarbeitsgericht die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen.
Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 –
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 2. August 2011 – 7 TaBV 66/10

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BAG vom 13.03.2013

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