Rosenheimer Mordfall “Samerstraße” wird neu verhandelt: BGH hebt Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Mordes auf!

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Rosenheimer “Mordfall Samerstraße” wird neu verhandelt: Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Mordes auf!

Wie nunmehr durch Zustellung der schriftlichen Revisionsentscheidung am 23.04.2011 bekannt geworden, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Verurteilung eines in Rosenheim wohnenden Türken wegen Mordes in der Samerstraße (die Presse berichtete hierzu) aufgehoben. Die eingelegte Revision des Verteidigers Peter Dürr, Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim, www.drherzog.de war erfolgreich und führte zu einer Aufhebung des Urteils.

Die Entscheidung des höchsten deutschen Strafgerichts erfolgte mit deutlicher Klarheit:

Mit einstimmigen Beschluss haben die Bundesrichter das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. August 2011 samt der dort getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde nun zur einer neuen Verhandlung und auch Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Traunstein zurück verwiesen.

Die Strafsache wird dann nochmals in einer neuen Verhandlung neu aufgerollt werden.

Die Verurteilung wegen Mordes hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und wurde deshalb durch die Revisionsinstanz zu Fall gebracht. Die Entscheidung zur Aufhebung war für die Mitglieder des Strafsenates offenbar derart klar, dass nicht einmal eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe erfolgen musste, sondern eine Aufhebung per Beschluss – da einstimmig – erfolgen konnte.
„Die Mühen haben sich gelohnt“ so Rechtsanwalt Peter Dürr, Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim, der Verteidiger des Angeklagten. „Mit einer umfangreichen schriftlichen Revisionsbegründung konnte der BGH entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft von der Rechtswidrigkeit des Urteils des Landgerichts Traunstein überzeugt werden!“
„Auf Grund der hohen formalen Anforderungen stellt die Revision im Strafrecht gleichsam die Königsdisziplin dar. Die Chancen einer Urteilsaufhebung – gerade bei Kapitaldelikten – sind äußert gering. Umso mehr erfreut die mehr als deutliche Entscheidung“, so der Verteidiger.

Peter Dürr war dennoch von Anfang an der festen Überzeugung, dass die Verurteilung des Landgerichts Traunstein wegen Mordes rechtsfehlerhaft war und demnach keinen Bestand haben wird. Der Bundesgerichtshof hat dies nunmehr bestätigt.
Mit der neuen Verhandlung wird frühestens in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen sein.

www.drherzog.de

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eBay-Kunden aufgepasst: eBay-Auktion auch dann wirksam, wenn der Wert der Sache den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt!

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Sieg für eBay-Käufer: Bundesgerichtshof entscheidet zur Wirksamkeit einer Internetauktion eines “Vertu-Handys” mit Startpreis 1 €

Bei einer Online-Auktion wie z.B. über eBay liegt nicht automatisch ein sittenwidriges und damit unwirksames Geschäft vor, weil die angebotene Ware zu einem deutlich niedrigern Preis angeboten wurde, als der tatsächliche Wert beträgt. Auch dann, wenn der Wert der Kaufsache das Maximalgebot, welches den Zuschlag erhält, um ein Vielfaches übersteigt, muss die Auktion nicht sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung “Vertu Weiss Gold” ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

 ”Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.” 

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.03.2012 entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sog. “wucherähnliches Rechtsgeschäft” gemäß § 138 Abs. 1 BGB* nichtig ist.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten.

Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.

Bei der vorliegenden Auktion hatte der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) überstiegen. Dieses besonders grobe Missverhältnis lasse aber den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten nicht per se zulasse.

Von einem solchen Beweisanzeichen kann gerade bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1**) spreche “vor allem” der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €.

Diese Begründung trägt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.

Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.

Die Sache wurde vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 040/2012 vom 28.03.2012

Gesetzestexte

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

** § 434 BGB: Sachmangel

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken – Urteil vom 21. August 2009 – 12 O 75/09
OLG Saarbrücken – Urteil vom 26. August 2010 – 8 U 472/09 -122

 

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Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage

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Bundesgerichtshof: Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, unter  welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB* zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen,  dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn  sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.

BGH Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10

Vorinstanzen:
LG Duisburg – Urteil vom 21. September 2010 – 13 S 145/10
AG Duisburg – Urteil vom 7. Mai 2010 – 6 C 3799/09

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 161/2011 vom 12.10.2011

*§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

 

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Frankreich schreibt Autofahrern Alkoholtester vor

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Frankreich schreibt Autofahrern Alkoholtester vor

Rosenheim (ACE) 21. März 2012 – Im Kampf gegen Alkohol am Steuer schlägt Frankreich einen schärferen Kurs ein und verpflichtet alle Kraftfahrer dazu, künftig immer ein Alkoholmessgerät mitzuführen.

Wie der Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa, Dr. jur. Marc Herzog soeben mitteilte, wurde auf Betreiben des französischen Staatspräsidenten Nicolas Sarkozy Anfang März eine neue Verordnung erlassen, der zufolge vom 1. Juli an Kraftfahrer in Frankreich ein Testgerät zur Messung des Atemalkohols mit sich zu führen haben. Die Vorschrift gilt auch für ausländische Kraftfahrer, die nur vorübergehend etwa als Touristen und Transitreisende in Frankreich unterwegs sind. Wer das Gebot zur Mitführung eines Alkoholtesters missachtet und in eine Verkehrskontrolle gerät, muss nach einer viermonatigen Schonfrist von November 2012 an 11 Euro Bußgeld entrichten und zwar unmittelbar an Ort und Stelle.

Der Testgeräte-Erlass ist laut ACE Teil einer nationalen Kampagne, die dazu beitragen soll, die Sicherheit auf den Straßen Frankreichs zu erhöhen und Unfälle zu verhindern. In Frankreich ist der Anteil von Alkoholdelikten im Straßenverkehr auch im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Nahezu ein Drittel der tödlich verlaufenen Verkehrsunfälle in Frankreich geht demnach auf Alkoholkonsum zurück. Mit der verpflichtenden Mitnahmen von Alkoholtestgeräten soll an die Verantwortung jedes Einzelnen appelliert werden, sich selbst vor Fahrtantritt zu testen.

Was genau ist Inhalt des französischen Erlasses?

Jeder Führer eines Fahrzeugs (PKW, LKW, Busse, Motorräder, mit Ausnahme von Mofas) muss ein unbenutztes Messgerät zur Feststellung des Atemalkohols mit sich führen, dass jederzeit erreichbar im Fahrzeug deponiert ist (beispielsweise im Handschuhfach). Dieses Gerät ist bei Verkehrskontrollen auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Bestimmung ist Bestandteil der nationalen französischen Straßenverkehrsordnung.

Welche Funktion muss das Testgerät erfüllen?

Verwendet werden dürfen sowohl Einweg-Testgeräte als auch elektronische Geräte, die jeweils der französischen Norm entsprechen müssen. Sie ist am Kennzeichen “NF” zu erkennen. Die Frist zur Gebrauchsfähigkeit des Geräts darf nicht überschritten sein, andernfalls wird es von der Polizei nicht akzeptiert. Im Handel heißt es, die Geräte verfügten lediglich über eine Haltbarkeit von rund elf Monaten.

Wo können Testgeräte beschafft werden?

Einweg-Testgeräte sind in Frankreich beispielsweise an Tankstellen, Raststätten, in Apotheken oder Supermärkten erhältlich. Ein einzelner Einmaltester kostet rund 1 Euro.

Wie wird getestet?

Einwegtestgeräte bestehen aus einem kleinen Röhrchen und einer Plastiktüte. Die beiden Enden des Röhrchens müssen zusammengedrückt werden. Anschließend wird in die Tüte geblasen, bis diese vollständig mit Atemluft gefüllt ist. Erst dann (!) wird das Röhrchen mit dem blauen Ende in die vorgesehen Öffnung der Tüte gesteckt. Danach wird die Tüte solange gedrückt, bis die Luft komplett durch das Röhrchen entwichen ist. Nach 2 Minuten ist das Ergebnis abzulesen: Bleiben die Kristalle im Röhrchen gelb kann die Testperson im Hinblick auf Alkohol ohne Bedenken ein Kraftfahrzeug steuern. Färben sich die Kristalle grün und überschreiten die Markierung, sollte das Auto nicht selbst gefahren werden.

Wo liegt Promille-Grenze in Frankreich?

Die zulässige Höchstgrenze der Blutalkoholkonzentration liegt so wie auch in Deutschland bei 0,5 mg/l. Dies entspricht einer Alkoholkonzentration in der Atemluft von 0,25mg/l.

Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog: „Ein sinnvoller Schritt in Richtung Mehr an Verkehrssicherheit! Aber warten wir jetzt erst einmal die Erfahrungen in Frankreich ab und ziehen dann unsere Schlüsse!“

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Fluggastrechte: BGH setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus

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Fluggastrechte: Bundesgerichtshof setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug aus

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Reisenden buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von Berlin verzögerte sich um eineinhalb Stunden. Das Flugzeug landete in Madrid um 11.28 Uhr und erreichte die Standposition um 11.39 Uhr. Der Weiterflug nach San José sollte um 12.05 Uhr von einem anderen Flugsteig erfolgen. Als die Reisenden dort am Ausgang eintrafen, war der Einsteigevorgang bereits beendet. Sie wurden daher nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug, sondern erst am folgenden Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3*, Art. 7** der Fluggastrechteverordnung zustehe; Zubringerflug und Anschlussflug seien nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten. Es liege auch keine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung vor, da sich die Reisenden in Madrid erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs und damit nicht mehr rechtzeitig am Flugsteig des Weiterflugs eingefunden hätten. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem von drei bereits dort anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zusteht. Ob die Voraussetzungen hierfür auch dann gegeben sind, wenn sich der Abflug wie hier um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenze von mindestens zwei Stunden liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache C11/11 sowie der verbundenen Rechtssachen C-436/11 und C-437/11.

Beschluss BGH vom 13. März 2012 – X ZR 127/11

Vorinstanzen
AG Wedding – Urteil vom 31. März 2011 – 8a C 10/10
LG Berlin – Urteil vom 20. September 2011 – 85 S 113/11

 

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 034/2012 vom 13.03.2012

 

*Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleitungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

**Art. 7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

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Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

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Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

Der Bundesgerichtshof hat am 14.03.2012 zwei Entscheidungen zu der Frage getroffen, welchen Preis der Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für das entnommene Gas zu entrichten hat, wenn die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.

In dem Verfahren VIII ZR 113/11 macht der Kläger gegen die Beklagte, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, Rückzahlungsansprüche geltend. Der Kläger bezog aufgrund eines im Jahr 1981 geschlossenen Sonderkundenvertrages Gas von der Beklagten. Die Beklagte erhöhte in der Vergangenheit wiederholt die Arbeitspreise, mit welchen der Gasverbrauch abgerechnet wird, auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der Kläger zahlte die geforderten erhöhten Entgelte, ohne den Preiserhöhungen zu widersprechen. Im Oktober 2008 wechselte er zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr überwiegend stattgegeben.

In dem Verfahren VIII ZR 93/11 verlangt die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, von dem Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2008. Die Klägerin erhöhte seit Vertragsbeginn im Jahre 1998 mehrfach den Arbeitspreis auf der Grundlage einer ebenfalls unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der Beklagte leistete bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen und wandte sich bis dahin auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revisionen der Energieversorger hatten in beiden Fällen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in beiden Verfahren den jeweiligen Ansprüchen nicht, wie von den Berufungsgerichten angenommen, die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Vielmehr ist die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen entstandene Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB* in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.

Der Senat hat die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen werden können, wann den Kunden die einzelnen Jahresabrechnungen zugegangen sind und gegen welche Preiserhöhungen die jeweiligen Widersprüche daher noch rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren erhoben worden sind.

zitiert nach der Pressemitteilung des BGH Nr. 035/2012 vom 14.03.2012

*§ 133 BGB: Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

*§ 157 BGB: Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 

AG Wipperfürth – Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 C 251/09
LG Köln – Urteil vom 16. März 2011 – 10 S 66/10

und

Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 93/11

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf – Urteil vom 25. Mai 2010 – 410A C 205/09
LG Hamburg – Urteil vom 18. Februar 2011 – 320 S 129/10

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Converse gewinnt Markenrechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um angeblich gefälschte “Converse-Schuhe” und Parallelimporte

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke “CONVERSE”. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.

Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.

Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG** erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.

Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.

Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original “Converse-Schuhe”. Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.

Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der “Converse-Schuhe” durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.

 

Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 52/10

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

 

GRUR-RR 2010, 198 und

 

Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010  – 5 U 246/08

 

zitiert nach der Pressemitteilung des BGH Nr. 037/2012 vom 15.03.2012

*§ 14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.…
3.…

 

**§ 24 MarkenG

(1)Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. 

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Bundesgerichtshof: Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform ist nicht wettbewerbswidrig

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Bundesgerichtshof: Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform ist nicht wettbewerbswidrig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.10.2011 entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er “beliebig” oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik “bis 5.000 km” ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik “bis 5.000 km” eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Urteil des BGH vom 6. Oktober 2011   I ZR 42/10

Vorinstanzen:
LG Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009   10 O 5/09
OLG Karlsruhe – Urteil vom 4. Februar 2010   4 U 141/09

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle Nr. 158/2011 vom 07.10.2011

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Wann ist ein “Neuwagen” neu? -BGH zur Eigenschaft eines Vorführwagens

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Wann ist ein “Neuwagen” neu? -BGH zur Eigenschaft eines Vorführwagens
Bundesgerichtshof zur “Neuwagen”-Eigenschaft eines Vorführwagens

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.  

Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: “Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km”. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für “neue Personenkraftwagen” vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. 

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe.  

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle “Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden”. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat. 

Urteil BGH vom 21. Dezember 2011,  I ZR 190/10 

Vorinstanzen:
LG Mainz – Urteil vom 30. März 2010 – 10 HKO 80/09

OLG Koblenz – Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10

zitiert nach Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 207/2011 vom 23.12.2011

 

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Dürfen Autovermieter nun ein Blaulicht installieren? – BVerwG entscheidet zur Ausstattung von Mietwägen mit Blaulicht

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Blaulicht auch für Mietfahrzeuge im Rettungsdiensteinsatz?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.01.2012 entschieden, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Ausstattung eines für den Notarzteinsatz vorgesehenen Fahrzeugs mit Blaulicht nicht nur dann erlaubt, wenn ein Rettungsdienst dessen Halter ist. Die Ausrüstung mit Blaulicht ist auch dann zulässig, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Autovermieter ist, der es an Rettungsdienste vermietet.

Der Kläger betreibt eine Autovermietung für Sonderfahrzeuge mit Hauptsitz in Hamburg und Nebensitz in Hannover. Er erhielt im Mai 2007 in Hamburg die Zulassung für einen Pkw, der mit einem Rundumblaulicht, blauen Frontblitzleuchten und Einsatzhorn ausgerüstet ist. Die Zulassung erfolgte als Selbstfahrervermietfahrzeug; eine Nutzung dürfe nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen erfolgen.

Der Kläger vermietete das Fahrzeug an Bundeswehrkrankenhäuser, insbesondere an das Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg, das dort in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden ist. Es wurde vom Bundeswehrkrankenhaus als Notarzteinsatzfahrzeug verwendet.

Die Beklagte untersagte im Juli 2007 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Die Blaulichtberechtigung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO sei auf Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes beschränkt; das setze voraus, dass ein Rettungsdienst dessen Halter sei. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Zwar legen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm die Annahme nahe, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO die Zulassung von Blaulicht auf Fahrzeuge beschränkt, deren Halter ein Rettungsdienst ist. Doch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese Auslegung zu einer Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen führt, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist. Es fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass sich mit der Zulassung von Blaulichtfahrzeugen auf Autovermieter die Zahl der Blaulichtfahrzeuge und der Blaulichtfahrten und die damit verbundenen Gefahren signifikant erhöhen werden, zumal die Zulassung wie hier mit der Maßgabe erteilt werden kann, dass das Fahrzeug nur durch anerkannte Organisationen und Einrichtungen genutzt werden darf.

 

BVerwG 3 C 1.11 – Urteil vom 26. Januar 2012

zitiert nach der Pressemitteilung des BVerwG

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