Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess. Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zu-rückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen. Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen. Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen. BGH, Beschl. v . 30.11.2010 – 1 StR 509/10
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