Abrechnung beim Verkehrsunfall: Keine Bereicherung des Geschädigten – Werksangehörigenrabatt ist bei Schadensabrechnung zu berücksichtigen

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Abrechnung beim Verkehrsunfall: Keine Bereicherung des Geschädigten bei einem Unfall –
Werksangehörigenrabatt ist bei der Schadensabrechnung nach Verkehrsunfallzu berücksichtigen

Im Schadensersatzrecht dürfen überobligatorische Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten. Allerdings darf der Geschädigte auch durch einen Unfall nicht besser gestellt werden, als er ohne den Unfall stünde. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zu einem Sonderrabatt das für den Geschädigten geltende Bereicherungsverbot bestätigt.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem  Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €.
Seine  Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250 € begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.10.2011 entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich auch den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 

Vorinstanzen:

AG München – 341 C 21898/09 – Entscheidung vom 24. Februar 2010
LG München I – 19 S 5799/10 – Entscheidung vom 30. September 2010

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 164/2011 vom 19.10.2011

Über Rechtsanwalt Rosenheim

Dr. Herzog Rechtsanwälte sind eine aus mehreren spezialisierten Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Rosenheim. Die Kanzlei wurde 2000 von Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog, LL.M. gegründet. Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 1999 als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 2003 Fachanwalt für Strafrecht, seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2011 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dr. Herzog ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht, Verkehrsrecht und Veraicherungsrecht spezialisiert und auch bundesweit in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und telefonisch unter 08031 / 409988-0 erreichbar. Weitere Informationen finden Sie unter: www.drherzog.de
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