Kündigung des Mietverhältnis zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm “nahestehende” juristischen Person möglich!

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Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm “nahestehende” juristischen Person

Der Bundesgerichtshof hat am 09.05.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter sich für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr “nahestehende” juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen kann. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beansprucht der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, als Vermieter die Räumung einer von dem Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.  

Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB* in Abrede und ist der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 

Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei ihr um eine dem Kläger “nahestehende” juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient. Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.  

BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 – VIII ZR 238/11 

zitiert nach Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 064/2012 vom 09.05.2012

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf – Urteil vom 21. April 2010 – 35 C 14555/09 
LG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juni 2011 – 21 S 190/10 

 

Gesetzestext:
*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

Über Rechtsanwalt Rosenheim

Dr. Herzog Rechtsanwälte sind eine aus mehreren spezialisierten Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Rosenheim. Die Kanzlei wurde 2000 von Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog, LL.M. gegründet. Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 1999 als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 2003 Fachanwalt für Strafrecht, seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2011 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dr. Herzog ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht, Verkehrsrecht und Veraicherungsrecht spezialisiert und auch bundesweit in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und telefonisch unter 08031 / 409988-0 erreichbar. Weitere Informationen finden Sie unter: www.drherzog.de
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