Tod bei Brechmitteleinsatz: Bundesgerichtshof hebt Freispruch erneut auf

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Tod bei Brechmitteleinsatz: Bundesgerichtshof hebt Freispruch erneut auf

Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten, aus Sierra Leone stammenden C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. “Brechmitteleinsatz”) verursacht zu haben. Ein erstes freisprechendes Urteil hatte der Senat unter Zurückverweisung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 29. April 2010 – 5 StR18/10; Pressemitteilung Nr. 94/2010). In dem daraufhin ergangenen Urteil hat das Landgericht Bremen in Teilen vom ersten Urteil abweichende tatsächliche Feststellungen insbesondere auch zur Todesursache getroffen. Es hält insoweit ein multifaktorielles Geschehen für möglich und hat sich auf dieser Grundlage mangels Vorhersehbarkeit der Todesfolge nicht von einem Sorgfaltsverstoß des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Auch eine rechtswidrige Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des C. hat es verneint. 

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen erneuten Freispruch auf die Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Mutter des Verstorbenen wiederum aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat dies – auch unter Feststellung von Verstößen gegen die Bindungswirkung des ersten Urteils des Senats – im Wesentlichen wie folgt begründet: Nachdem es bereits in der ersten Phase der Exkorporation zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des C. gekommen sei und der Angeklagte sich veranlasst gesehen habe, den Notarzt zu rufen, stelle die Fortsetzung der Exkorporation nach Tätigwerden des Notarztes eine rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzung dar. Die Maßnahmen des Angeklagten hätten den Tod des C. nach den Feststellungen des Landgerichts mitverursacht. Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts für den Angeklagten stehe auch auf der Grundlage des durch das Landgericht als todesursächlich unterstellten multifaktoriellen Geschehens nicht in Frage. 

Das Landgericht Bremen wird danach erneut über die Sache zu verhandeln haben, da eine abschließende Entscheidung des Senats zum Schuldspruch aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. 

Landgericht Bremen – Urteil vom 14. Juni 2011 – 22 Ks (7 KLs) 607 Js 1237/05 Urteil vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11 

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 095/2012 vom 20.06.2012

Über Rechtsanwalt Rosenheim

Dr. Herzog Rechtsanwälte sind eine aus mehreren spezialisierten Anwälten bestehende Rechtsanwaltskanzlei. Hauptsitz der Rechtsanwaltskanzlei ist Rosenheim. Die Kanzlei wurde 2000 von Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog, LL.M. gegründet. Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 1999 als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 2003 Fachanwalt für Strafrecht, seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2011 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dr. Herzog ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht, Verkehrsrecht und Veraicherungsrecht spezialisiert und auch bundesweit in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und telefonisch unter 08031 / 409988-0 erreichbar. Weitere Informationen finden Sie unter: www.drherzog.de
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