Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) Unfall & Hinweis Gebühren

Unsere „Spielregeln“ wenn wir das Mandat annehmen

Ein Mandat kommt erst mit ausdrücklicher Annahme Ihrer Anfrage durch uns zustande. Hierfür werden folgende Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) als „Spielregeln“ vereinbart:

Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB)
Soweit nicht anders vereinbart wird zwischen Dr. Herzog Rechtsanwälte und dem Mandant ein Beratungsvertrag geschlossen. Für alle Aufträge, die Dr. Herzog Rechtsanwälte erteilt werden, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen gelten die folgenden Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB).
2. Auftragsinhalt, Vollmachten & Mitwirkung des Mandanten
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und/oder einer erteilten Vollmacht ergibt. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten von Dr. Herzog Rechtsanwälte erteilt, soweit nicht – wie etwa in Strafsachen – die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt gesetzlich gefordert wird. Dr. Herzog Rechtsanwälte beraten nur zum Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung beinhaltet keine steuerliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen der gesamten Tätigkeit von Dr. Herzog Rechtsanwälte hat der Mandant selbst auf eigene Veranlassung durch fachkundige Personen in Erfahrung zu bringen.
Der Mandant hat den Anwalt über an ihn direkt adressierte Korrespondenz unverzüglich zu informieren. Dr. Herzog legen Angaben von Mandanten, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde. Eine Überprüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind Dr. Herzog Rechtsanwälte nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen haben. Schlagen Dr. Herzog Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (z.B. die Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist  Stellung, so besteht – auch im Falle drohenden Rechtsverlustes – keine Verpflichtung der Rechtsanwälte zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme. Alle auf das Mandat bezogenen Handlungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, sind gegenüber allen Auftraggebern verbindlich.
Widersprechen sich Weisungen mehrerer Auftraggeber, kann das Mandat niedergelegt werden.
3. Korrespondenz, Internetbefreiung, unverschlüsselte E-Mails
Alle Schriftstücke werden nur über den vereinbarten Kommunikationsweg an die vom Mandanten mitgeteilte Adresse übersendet. Der Mandant hat Dr. Herzog Rechtsanwälte über Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalte etc.) und Adressenänderungen unverzüglich zu unterrichten. Der Mandant trägt das Versendungsrisiko bei nicht unverzüglich mitgeteilter Abwesenheit und Adressenänderungen. Entstehen Dr. Herzog Rechtsanwälte durch Adressänderungen Kosten, so sind diese vom Mandanten zu erstatten. Der Mandant ist gehalten, sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an Dr. Herzog Rechtsanwälte zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei telefonischer Mitteilung z.B. an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von Dr. Herzog Rechtsanwälte die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann. Im eigenen Interesse müssen jedoch für wichtige Informationen des Mandanten an den Anwalt (z.B. Fristsachen) immer zusätzlich die herkömmlichen Kommunikationswege genutzt werden. Der Mandant kann sich nicht ohne kurze telefonische Rücksprache darauf verlassen, dass die von ihm versendeten E-Mails oder Telefaxe bzw. in die WebAkte eingestellte Dokument auch tatsächlich angekommen sind. Dieses Risiko wird vom Kunden bei der Kommunikation per EMail / WebAkte ausdrücklich in Kauf genommen. Bei der Kommunikation über Internet wird der Anwalt ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden. 
4. Haftungsbeschränkungen
Dr. Herzog Rechtsanwälte haften im Falle einfacher Fahrlässigkeit maximal in Höhe von 1 Mio EURO.
5. Unterlagen, Aufbewahrung, Vernichtung, Verzicht Löschung Daten
Nach § 50 BRAO endet die Pflicht von Dr. Herzog Rechtsanwälte zur Aufbewahrung von Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter aus Anlass der Vertragsausführung überlassen hat 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Dr. Herzog Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Unterlagen werden an die zuletzt mitgeteilte Adresse verschickt. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet. Umfangreiche Mandate bringen einen erheblichen Archivierungsaufwand mit sich. Um diesen im Rahmen zu halten, gestattet der Kunde dem Anwalt, sämtliche mandatsbezogenen Unterlagen, insbesondere Kopien in Akten sowie auch archivierte Daten unter Aufhebung der Plicht nach § 50 BORA nach Beendigung des Rechtsanwaltsberatungsvertrages zu vernichten. Der Mandant verzichtet auch nach dem Mandatsende auf eine Löschung der elektronisch gespeicherten / verarbeiteten Daten. Originale sind von Dr. Herzog Rechtsanwälte nur nach Zahlung des Honorars herauszugeben. Die Herausgabepflicht von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
6. Hinweis auf gegenstandswertbezogene Abrechnung
Die Gebühren berechnen sich grundsätzlich nach der Höhe des Gegenstandswerts. Etwas anderes gilt dann, wenn mit Dr. Herzog eine gesonderte Gebührenvereinbarung getroffen wurde oder Rahmengebühren anfallen. Der Mandant bestätigt, von Dr. Herzog Rechtsanwälte über die Abrechnung der Gebühren und § 49b BRAO informiert worden zu sein. 
7. Rechtsschutzversicherung
Die Einholung der Deckungszusage und die Abrechnung des Erstattungsanspruchs mit der Rechtsschutzversicherung (im Folgenden nur kurz „RSV“ genannt) obliegen grundsätzlich dem Mandanten selbst. Auftraggeber und Kostenschuldner bei den Rechtsanwaltsgebühren von Dr. Herzog Rechtsanwälte ist auch im Falle des Bestehens einer RSV stets der Mandant. Die Rechnungen von Dr. Herzog Rechtsanwälte sind unverzüglich und werden grundsätzlich nur an den Auftraggeber verschickt, damit dieser selbige ggf. bei der RSV zur Erstattung einreichen kann. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er selbst für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts haftet, falls die Gegenseite die Gebühren nicht ersattet oder eine Deckungszusage durch eine Rechtschutzversicherung ganz oder zum Teil nicht erfolgt. Soweit der Mandant die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit durch den Rechtsanwalt vom vorherigen Vorliegen der Deckungszusage der RSV abhängig machen möchte, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Die Beweislast hierfür trifft den Mandanten. Soweit die RSV eine Deckungszusage erteilt, kann die Abrechnung der Vergütung unmittelbar mit der Versicherung erfolgen. Wenn in der Angelegenheit eine RSV eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage der Kanzlei bestätigt wird, wird die Kanzlei diese Dienstleistung gemäß den gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Mandanten abrechnen. Dr. Herzog Rechtsanwälte werden gegenüber Rechtsschutzversicherern des Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.
8. Einwilligung zur Datenspeicherung / Hinweise Datenschutz
Dr. Herzog Rechtsanwälte sind befugt, die ihnen anvertrauten sach- und personenbezogenen Daten des Mandanten zur Bearbeitung des Mandates unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Sie sind jederzeit berechtigt, uns gegenüber um Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Sie können jederzeit gegenüber die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Auftragsbedingungen in das gesamte Vertragsverhältnis einbezogene Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Hinweis Rechtsanwaltsgebühren

Wer zahlt die Rechtsanwaltsgebühren?

Wir arbeiten nicht kostenlos. Sie haften uns gegenüber als Auftraggeber für die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren. Allerdings sind die Rechtsanwaltsgebühren bei einem fremdverschuldeten Unfall regelmäßig ein Teil Ihres Schadens und von der Gegenseite zu ersetzen. Wir versuchen daher immer bei einem fremdverschuldeten Unfall, die Rechtsanwaltsgebühren bei der Gegenseite durchzusetzen. Ggf. kann auch eine vorhandene Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden. Allerdings wird zur Klarstellung mit Ihnen vorsorglich folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:
1. Hinweise
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich grundsätzlich nach der Höhe des Gegenstandswertes. Etwas anderes gilt dann, wenn mit dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebührenvereinbarung getroffen wurde oder Rahmengebühren anfallen. Dr. Herzog Rechtsanwälte haben den Mandanten über die Abrechnung der Gebühren und § 49b BRAO informiert. Der Mandant ist sich darüber bewusst, dass er selbst Kostenschuldner ist. Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsanwaltsgebühren nach den folgenden Vereinbarungen nicht – jedenfalls nicht in voller Höhe – vom Gegner oder einem Dritten (z. B. Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse) erstattet werden. Die nachfolgenden Vereinbarungen sind somit ausschließlich für die Abrechnung zwischen Dr. Herzog Rechtsanwälte und dem Mandanten maßgeblich.
2. Vereinbarungen über die Vergütung
Die anwaltliche Tätigkeit erfordert regelmäßig das Ablichten, Ausdrucken und mehrfache Anfertigen von Unterlagen, Dokumenten und Schriftsätzen. Dr. Herzog Rechtsanwälte sind im Sinne einer rationellen Mandatsbearbeitung berechtigt, von sämtlichen Unterlagen, Dokumenten und Schriftsätzen vollständige Ablichtungen und Ausdrucke anzufertigen und abzurechnen, ohne dass es zuvor einer Sichtung nach Erforderlichkeit bedarf. Die bei mandatsbezogenen Recherchearbeiten (z. B. Internetrecherchen, Gewerbeanfragen, Handelsregisterauskünfte, Postanfragen, Juris-Recherchen) anfallenden Kosten hat der Mandant Dr. Herzog Rechtsanwälte zu erstatten. Des Weiteren hat der Mandant sämtliche von Dr. Herzog Rechtsanwälte verauslagten Kosten (z. B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Aktenversendungspauschalen) zu erstatten. Sämtliche Ablichtungen, Ausdrucke und Mehrfachschriften werden ab der ersten Seite einer Ablichtung bzw. eines Ausdruckes zu je 0,50 € abgerechnet. Für alle Farbkopien bzw. Farbausdrucke werden ab der ersten Seite einer Ablichtung bzw. eines Ausdruckes 3,00 € abgerechnet. Für die Ablichtung von Akten (z.B. Strafakten, Behörden-. und Gerichtsakten etc.) wird pro Akte eine einmalige Ablichtungspauschale von 20 € und für die Einrichtung der elektronischen Akte eine Pauschale von 5 € erhoben. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten (z. B. E-Mails) werden – in Übereinstimmung mit 7000 Nr. 2 VV-RVG – pro Arbeitsgang je Datei 1,50 € abgerechnet. Aktenversendungspauschalen erstattet der Mandant in der angefallenen Höhe zuzüglich Umsatzsteuer. Die Fahrtkosten von Dr. Herzog Rechtsanwälte werden nach angefallenem Aufwand, bei Benutzung eines Pkw mindestens jedoch mit jeweils 0,50 € pro gefahrenem Kilometer abgerechnet. Für den Fall, dass in Ziffer 2.) keine stundenabhängige Vergütung vereinbart wurde, wird anstelle der in VV 7005 RVG genannten Tage- und Abwesenheitsgelder ein Abwesenheitsgeld von 50 € pro Abwesenheitsstunde vom Kanzleiort vereinbart. Neben den o.g. vereinbarten Vergütungen ist immer darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
3. Abtretung aller Erstattungsansprüche
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Erstattung von Gebühren etc. gegen die Staatskasse bzw. Dritte, auch wenn diese noch nicht entstanden oder fällig sind, an Dr. Herzog Rechtsanwälte ab. Dr. Herzog Rechtsanwälte nehmen diese Abtretung an.