Blitzer TraffiSDtarS350: Vor Inbetriebnahme alle Eichmarken zu kontrollieren
Bei der Blitzersäule TraffiSDtarS350 müssen vor Inbetriebnahme alle Eichmarken kontrolliert werden
Das AG Stade hat durch Urteil vom 23.09.2021 – 34 OWi 2530 JS 28725/20 – entschieden, dass bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt nachzuweisen ist.
Eichnachweis immer zu erbringen
Dazu ist ein Eichnachweis so zu führen, dass
- das Gerät geeicht war,
- die Eichung zum Zeitpunkt der Messung gültig war und
- das Gerät nach der Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht verändert wurde.
Vor Inbetriebnahme müssen alle Eichmarken kontrolliert werden
Der Eichnachweis wurde in dem Verfahren nicht erbracht, denn vor Inbetriebnahme müssen alle Eichmarken kontrolliert werden, auch wenn dafür das Gerät jedes Mal aus der Einrichtung ausgebaut werden muss.
Für das Gericht war eine Geschwindigkeitsüberschreitung also nicht sicher nachweisbar und der Betroffene wurde freigesprochen.
As AG Stade führt dazu aus:
“Vorliegend ist als Beweis das Fallprotokoll des automatisierten Geschwindigkeitsmessgerätes TraffiSDtarS350 vorhanden. Bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren ist insbesondere die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt nachzuweisen. Dazu ist ein Eichnachweis zu erbringen in der Gestalt, dass das Gerät geeicht war, die Eichung zum Zeitpunkt der Messung gültig war und das Gerät nach der Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht verändert wurde. Dieser Eichnachweis ist nicht zu erbringen Denn der Zeuge hat eingeräumt, dass er nur die an der Rückseite – ohne Ausbau des Gerätes aus der Einrichtung – erkennbaren Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen überprüft, nicht jedoch die Eichmarken und Sicherungen, die nur nach Ausbau des Geräts aus der Blitzersäule erkennbar sind. Damit liegt der nach dem Messprotokoll bescheinigte Kontrolle der Unversehrtheit der Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen nicht vor. Zwar hat der Zeuge ‘. nicht angegeben, dass er diese Untersuchung am 22.12.2019 nicht doch vorgenommen hat. Angesichts der Regelmäßigkeit, von der der Zeuge zu seinem Vorgehen berichtet hat, kann jedoch nicht unterstellt werden, er habe an dem 22.12.2019 entgegen seiner sonstigen Gewohnheit, das Messgerät ausgebaut und alle Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen kontrolliert und geprüft. Das Gericht kann daher nicht zugrunde legen, dass das Gerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen ist und die Geschwindigkeitsmessung zutreffend erfolgte. Andere Beweismittel sind für den Verstoß nicht gegeben.”
Quelle:
AG Stade, Urteil vom 23.09.2021, Aktenzeichen 34 OWi 2530 JS 28725/20
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