Wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhält, hat meist sofort dieselbe Frage:

Ab wann darf ich nicht mehr fahren – und wann beginnt der Monat Fahrverbot tatsächlich zu laufen?

Genau diese Frage ist seit dem 01.06.2026 noch wichtiger geworden. Durch die Neuregelung des § 25 StVG wurde der Beginn des Fahrverbots neu gefasst. Entscheidend ist jetzt noch genauer zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit des Fahrverbots und dem Beginn der Verbotsfrist. Das Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Fahrerlaubnismaßnahmen wurde am 26.02.2026 veröffentlicht und ist am 01.06.2026 in Kraft getreten.

Für Betroffene bedeutet das: Wer den Führerschein nicht abgibt, schiebt das Problem nicht einfach sicher nach hinten. Im Gegenteil: Es kann passieren, dass das Fahrverbot bereits wirksam ist, die eigentliche Verbotsfrist aber noch nicht läuft.

1. Was regelt § 25 StVG zum Fahrverbot?

§ 25 StVG betrifft das Fahrverbot im Bußgeldverfahren. Es kann angeordnet werden, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Pflichtverletzung begangen wurde. Typische Fälle sind erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, qualifizierte Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße oder Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol, THC oder anderen berauschenden Mitteln.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen. Die betroffene Person darf aber für die Dauer des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält sie den Führerschein grundsätzlich zurück. § 25 Abs. 1 StVG sieht im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten vor; bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist regelmäßig ebenfalls ein Fahrverbot anzuordnen.

2. Was galt bisher beim Fahverbot?

Nach der früheren Rechtslage wurde das Fahrverbot grundsätzlich mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für sogenannte Ersttäter gab es bereits bisher die bekannte Viermonatsregel: Wer in den maßgeblichen zwei Jahren zuvor kein einschlägiges Fahrverbot hatte, konnte den Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft durch Abgabe des Führerscheins praktisch steuern. Die frühere Fassung des § 25 StVG regelte außerdem bereits, dass die Verbotsfrist in Verwahrungs- oder Vermerksfällen erst mit amtlicher Verwahrung beziehungsweise Vermerk begann.

Praktisch entscheidend waren deshalb schon bisher diese Fragen:

Wann wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig?
Gilt die Viermonatsregel?
Wann gelangt der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung?
Wann beginnt die Fahrverbotsfrist zu laufen?

Diese Fragen bleiben auch nach der Neuregelung entscheidend. Neu ist aber die gesetzliche Struktur und insbesondere die ausdrücklich geregelte Einmonatsfrist für die Wirksamkeit des Fahrverbots.

3. Was gilt seit dem 01.06.2026 zum Fahrverbot?

Seit dem 01.06.2026 lautet der zentrale Grundsatz des § 25 Abs. 2 StVG:

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist – spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.

Damit ist klar: Bei einem rechtskräftigen Fahrverbot darf nicht mehr allein darauf vertraut werden, dass ohne Abgabe des Führerscheins „erst einmal nichts passiert“. Spätestens nach einem Monat kann das Fahrverbot wirksam werden, auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. Die neue gesetzliche Fassung regelt außerdem, welche Führerscheine amtlich verwahrt werden, wann ein Vermerk erfolgt und was bei Nichtvorlage möglich ist.

4. Wirksamkeit und Verbotsfrist: Der wichtigste Unterschied

Der zentrale Punkt lautet:

Wirksamkeit des Fahrverbots und Lauf der Verbotsfrist sind nicht immer dasselbe.

Das Fahrverbot kann bereits wirksam sein. Dann darf die betroffene Person kein Kraftfahrzeug mehr führen. Die eigentliche Verbotsfrist – also der eine Monat, die zwei Monate oder die drei Monate Fahrverbot – beginnt in bestimmten Fällen aber erst, wenn der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gelangt oder der Vermerk erfolgt.

§ 25 Abs. 6 StVG unterscheidet hierfür zwei Konstellationen: Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, wird die Verbotsfrist erst ab diesem Tag berechnet. In den übrigen Fällen läuft die Verbotsfrist ab dem Tag der Wirksamkeit des Fahrverbots.

Das ist für Betroffene äußerst wichtig. Denn wer nicht fährt, den Führerschein aber auch nicht abgibt, kann Zeit verlieren: Das Fahrverbot ist dann möglicherweise bereits wirksam, ohne dass die Fahrverbotsdauer „abgesessen“ wird.

5. Beispiel aus der Praxis

Ein Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot wird am 01.07. rechtskräftig. Der Betroffene gibt seinen Führerschein nicht ab.

Nach neuer Rechtslage kann das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam werden. Ab diesem Zeitpunkt darf der Betroffene nicht mehr fahren. Muss der Führerschein amtlich verwahrt werden, beginnt die Verbotsfrist aber grundsätzlich erst mit der amtlichen Verwahrung.

Die Folge kann dramatisch sein:

Der Betroffene darf nicht fahren.
Der Monat Fahrverbot läuft aber noch nicht.
Wer trotzdem fährt, riskiert ein Strafverfahren.

Fahren trotz wirksamen Fahrverbots ist keine bloße Ordnungswidrigkeit. § 21 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots nach § 25 StVG unter Strafe; vorsätzlich drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

6. Gilt die Viermonatsregel für Ersttäter beim Fahrverbot weiterhin?

Ja. Die sog. Ersttäterregelung oder Viermonatsregel bleibt erhalten, ist aber neu gefasst.

Sie greift, wenn in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit keine Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen die betroffene Person verhängtes Fahrverbot eingetreten ist und eine solche Rechtskraft auch bis zur Entscheidung nicht eintritt.

Dann muss die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei den Verwahrungs- und Vermerksfällen bestimmen, dass das Fahrverbot abweichend von der Einmonatsfrist spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird.

Auch neu ist: Für bestimmte übrige Fälle sieht § 25 Abs. 3 StVG zusätzlich vor, dass der Betroffene einen abstrakten Zeitpunkt nach Tagen, Wochen oder Monaten innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten nach Rechtskraft benennen kann.

Für Ersttäter bleibt die Viermonatsregel daher ein wichtiges Instrument, um das Fahrverbot möglichst planbar zu legen. Sie ist aber kein Freifahrtschein. Die Fristen müssen exakt berechnet werden.

7. Was gilt bei ausländischen EU- und EWR-Führerscheinen zum Fahrverbot?

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Fahrverboten und Fahrerlaubnismaßnahmen bei Inhabern ausländischer EU- oder EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.

Hintergrund ist, dass Deutschland bei bestimmten EU- und EWR-Führerscheinen mit Auslandswohnsitz künftig keinen Vermerk mehr auf dem Führerschein anbringt. Stattdessen erfolgt die Kontrolle insbesondere über Eintragungen im Fahreignungsregister und Mitteilungen an zuständige Stellen im Ausland. Die Gesetzesänderung setzt damit auch europarechtliche Vorgaben um und soll die Wirksamkeit des Fahrverbots sowie den Beginn der Verbotsfrist transparenter machen.

Für Betroffene mit ausländischem Führerschein kommt es deshalb besonders auf die konkrete Fallgruppe an:

deutscher Führerschein,
EU- oder EWR-Führerschein mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
EU- oder EWR-Führerschein ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland,
sonstiger ausländischer Führerschein.

Davon kann abhängen, ob der Führerschein verwahrt wird, ob ein Vermerk erfolgt und wann die Verbotsfrist tatsächlich beginnt.

8. Was sollten Betroffene bei einem Fahrverbot jetzt tun?

Wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhält, sollte nicht vorschnell zahlen und den Bescheid rechtskräftig werden lassen. Mit Rechtskraft beginnen die maßgeblichen Fristen.

Wichtig ist insbesondere:

Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Zustellung. Der Bußgeldbescheid wird nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Vor Rechtskraft sollte geprüft werden, ob der Tatvorwurf haltbar ist. Das betrifft insbesondere Messfehler, Verfahrensfehler, Fahreridentifizierung, Vorsatzvorwurf und die Frage, ob ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße möglich ist.

Gerade bei Berufskraftfahrern, Selbständigen, Außendienstmitarbeitern und Unternehmern kann ein Fahrverbot erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine besondere Härte vorliegt und ob Verteidigungsansätze bestehen.

9. Fazit: Fahrverbot nicht einfach liegen lassen

Die Neuregelung des § 25 StVG macht eines besonders deutlich:

Ein Fahrverbot muss aktiv und rechtlich sauber gemanagt werden.

Seit dem 01.06.2026 kann ein Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam werden, soweit nicht die Viermonatsregel oder eine besondere Fallgestaltung greift. Zugleich beginnt die Verbotsfrist in Verwahrungs- und Vermerksfällen grundsätzlich erst mit amtlicher Verwahrung oder Vermerk.

Das kann zur gefährlichen Falle werden:

Man darf nicht mehr fahren, ohne dass das Fahrverbot bereits abläuft.

Wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhält, sollte deshalb sofort prüfen lassen, ob Einspruch eingelegt werden sollte, wann Rechtskraft eintritt und wann die Führerscheinabgabe sinnvoll und rechtssicher erfolgt.

Dr. Herzog Rechtsanwälte – Ihre Fachanwälte im Verkehrsrecht und Strafrecht

Sie haben einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten? Ihnen droht ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeit, Rotlicht, Abstand, Alkohol, THC oder Drogen im Straßenverkehr?

Dr. Herzog Rechtsanwälte prüft bundesweit Bußgeldbescheide, Fahrverbote und Führerscheinmaßnahmen. Als Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht, Strafrecht und Versicherungsrecht vertreten wir Betroffene in Bußgeldverfahren, Fahrerlaubnisverfahren und Verkehrsstrafverfahren.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, bevor der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Gerade beim Fahrverbot kommt es auf die richtige Strategie und den richtigen Zeitpunkt an.


FAQ: Fahrverbot nach § 25 StVG seit 01.06.2026

Muss ich meinen Führerschein trotz neuer Rechtslage noch abgeben?

Ja. In den Fällen, in denen der Führerschein amtlich zu verwahren ist oder ein Vermerk einzutragen ist, muss der Führerschein weiterhin herausgegeben werden. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, kann er beschlagnahmt werden.

Beginnt das Fahrverbot automatisch zu laufen, wenn ich den Führerschein nicht abgebe?

Nicht zwingend. Das Fahrverbot kann zwar wirksam werden. In Verwahrungs- und Vermerksfällen läuft die Verbotsfrist aber grundsätzlich erst ab amtlicher Verwahrung oder Vermerk.

Kann ich den Monat Fahrverbot weiterhin selbst wählen?

Nur unter den Voraussetzungen der Viermonatsregel. Diese gilt insbesondere für bestimmte Ersttäter, bei denen in den zwei Jahren vor der Tat keine einschlägige Fahrverbotsentscheidung rechtskräftig geworden ist und dies auch bis zur Entscheidung nicht geschieht.

Was passiert, wenn ich trotz wirksamen Fahrverbots fahre?

Wer trotz wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Sollte ich gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot Einspruch einlegen?

Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich häufig bei Messverfahren, drohendem Fahrverbot, beruflicher Betroffenheit, unklarer Fahrereigenschaft, Vorsatzvorwurf oder möglichen Verfahrensfehlern.