BayVGH München bestätigt strenge Linie: MPU nach Trunkenheitsfahrt ohne signifikante Ausfallerscheinungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (BayVGH) hat mit Beschluss vom 17. März 2026 (11 CE 26.299) erneut klargestellt:
Auch unterhalb von 1,6 Promille kann eine MPU im Wiedererteilungsverfahren rechtmäßig angeordnet werden, wenn zusätzliche Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Eine besonders wichtige Zusatztatsache ist dabei, dass ein Fahrer trotz einer BAK von mehr als 1,1 ‰ keine oder nur gering ausgeprägte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Worum ging es in dem Fall?
Der Betroffene war in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Gemessen wurden zunächst 0,62 mg/l AAK; etwa 30 Minuten später ergab die Blutuntersuchung eine BAK von 1,35 ‰. Im ärztlichen Bericht waren zwar einzelne Auffälligkeiten dokumentiert, etwa ein verfehlter Zeitempfindungstest und eine verzögerte Pupillenlichtreaktion. Zugleich wurden aber zahlreiche Befunde als unauffällig beschrieben; der äußere Eindruck eines Alkoholeinflusses war lediglich als „leicht“ vermerkt.
Nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist beantragte der Betroffene die Wiedererteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV an. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, lehnte die Behörde die Neuerteilung ab. Dagegen wandte er sich im Eilverfahren ohne Erfolg.
Die Entscheidung des VGH München
Der VGH München hat die ablehnende Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts war die MPU-Anordnung rechtmäßig, weil bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK zwischen 1,1 und 1,6 Promille das Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen als hinreichende Zusatztatsache gewertet werden kann. Gerade wer trotz einer solchen Alkoholisierung noch relativ unauffällig erscheint, gibt Anlass zu der Annahme, dass eine erhöhte Alkoholgewöhnung vorliegen könnte. Diese wiederum kann auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren hindeuten.
Wichtig ist dabei: Es müssen nicht zwingend überhaupt keine Auffälligkeiten vorliegen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen fehlen oder nur gering ausgeprägt sind. Genau diese Linie hatte der BayVGH bereits 2023 und 2025 vertreten und im Beschluss von 2026 fortgeführt.
Rechtlicher Hintergrund: Warum kann eine MPU schon ab 1,1 ‰ drohen?
Die zentrale Norm ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Bei einmaligen Alkoholfahrten unterhalb von 1,6 ‰ genügt der Promillewert allein grundsätzlich noch nicht. Erforderlich sind zusätzliche Umstände. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Zusatztatsache gerade das Ausbleiben alkoholtypischer Ausfallerscheinungen trotz einer BAK von mindestens 1,1 ‰.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits mit Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) ausdrücklich entschieden. Danach ist eine MPU auch nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zulässig, wenn zwar weniger als 1,6 ‰ vorlagen, der Betroffene aber trotz mindestens 1,1 ‰ keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.
Was bedeutet „fehlende signifikante Ausfallerscheinungen“?
In der Praxis wird häufig vorschnell angenommen, eine MPU komme erst ab 1,6 Promille in Betracht. Das ist zu pauschal. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung.
Typische Ausfallerscheinungen sind etwa deutliche Koordinationsstörungen, lallende Sprache, unsicherer Gang, Verwirrtheit oder gravierende Fahrfehler. Fehlen solche Merkmale trotz einer erheblichen Alkoholisierung weitgehend, kann die Behörde daraus auf eine ungewöhnlich hohe Alkoholtoleranz schließen. Genau dieser Gedanke trägt die Rechtsprechung.
Der Beschluss vom 17. März 2026 zeigt zudem, dass vereinzelte leichte Auffälligkeiten die MPU-Anordnung nicht automatisch ausschließen. Auch wenn einzelne Befunde vorhanden sind, kann insgesamt dennoch das Bild entstehen, dass keine gravierenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorlagen.
Folgen für das Wiedererteilungsverfahren
Wer nach einer alkoholbedingten Entziehung die Fahrerlaubnis zurückhaben möchte, muss Eignungszweifel ausräumen. Wird ein rechtmäßig angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde in der Regel auf fortbestehende Nichteignung schließen und die Wiedererteilung ablehnen. Genau das war hier der Fall. Der Antragsteller konnte ohne positives Gutachten nicht glaubhaft machen, dass seine Fahreignung wieder besteht.
Praxishinweis für Betroffene
Die Entscheidung ist für die Praxis äußerst relevant. Wer wegen Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass unterhalb von 1,6 ‰ „automatisch keine MPU“ droht. Maßgeblich sind die Zusatztatsachen in der Ermittlungsakte, insbesondere:
- Polizeiliche Beobachtungen bei der Kontrolle
- der ärztliche Untersuchungsbericht zur Blutentnahme
- dokumentierte Fahrweise
- Koordinations-, Sprach- und Reaktionstests
Gerade weil die Beurteilung stark von der Dokumentation im Einzelfall abhängt, ist eine frühzeitige Akteneinsicht und Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt im Fahrerlaubnisverfahren besonders wichtig. Denn ob Ausfallerscheinungen wirklich fehlten, nur leicht ausgeprägt waren oder möglicherweise unzureichend dokumentiert wurden, kann für die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung entscheidend sein. Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine aktenkundige und nachvollziehbare Feststellung der maßgeblichen Umstände.
Fazit
Der VGH München bestätigt die inzwischen gefestigte Linie der Rechtsprechung:
Auch schon ab 1,1 ‰ kann im Wiedererteilungsverfahren eine MPU verlangt werden, wenn der Betroffene keine signifikanten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt. Der Promillewert allein entscheidet also nicht. Wer trotz erheblicher Alkoholisierung auffallend „unauffällig“ bleibt, läuft gerade deshalb Gefahr, eine MPU absolvieren zu müssen. Für Betroffene kommt es deshalb entscheidend auf die Aktenlage, die Zusatztatsachen und eine frühzeitige rechtliche Prüfung an.
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