Sie haben ein Problem im Betäubungsmittelstrafrecht und benötigen Hilfe? Die Kanzlei Dr. Herzog Rechtsanwälte verfügt über Erfahrung und berät Sie gerne auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts.
Im Bereich des Betäubungsmittelrechts erzielen wir oftmals große Erfolge und helfen im Strafverfahren, im Verwaltungsverfahren bezüglich des Führerscheins und in eventuellen zivilrechtlichen Verfahren.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für das Betäubungsmittelrecht bzw. auch Betäubungsmittelstrafrecht in Deutschland bildet das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zur Durchführung dieses Gesetzes wurde daneben eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen:
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
Was sind Betäubungsmittel?
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG abschließend aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG).
Dabei erfolgt eine Unterteilung in
- nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I),
- verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II) und
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III).
Synthetische Drogen – Strafbarkeit durch das NpSG
Am 26.11.2016 ist in Deutschland das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) in Kraft getreten. Dieses erfasst erstmals nicht mehr einzelne psychoaktive Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen. Auch hieraus kann sich eine Strafbarkeit ergeben für Stoffe, die ansonsten nicht aus den Anlagen zum BtMG zu entnehmen sind.
Lieber gleich zum Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht
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