Auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wird der Betroffene regelmäßig dadurch, dass ihm einen sog. Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde zugeschickt wird. Darin wird bereits der Tatvorwurf bezeichnet, wegen dem das Verfahren eingeleitet wurde. Der Betroffene muss auf diesen Anhörungsbogen nur dann antworten, wenn die Personalien nicht korrekt sind. Zu weiteren Angaben ist er nicht verpflichtet.
Wenn die Behörde von einem hinreichenden Tatverdacht überzeugt ist, wird sie sodann einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Die Bußgeldbehörde wird sodann prüfen, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht eingelegt wurde. Des Weiteren prüft sie ob die Beweise gegen den Betroffenen aus ihrer Sicht stichhaltig sind. Wenn die Bußgeldehörde von der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides überzeugt ist, wird sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgeben.
Das Amtsgericht wird nochmals die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzugeben. Danach wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, in welchem dann eine Entscheidung ergeht.