Lärm

Was muss ich als Mieter tolerieren und wann kann ich mich wehren? Wir unterstützen Sie professionell.

Schimmel, Wasserschaden, etc.
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Pflichten aus dem Mietvertrag
Der Vermieter ist gemäß § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu belassen.
Ein Mietmangel liegt also vor, wenn die Mietsache sich nicht in dem zum „vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ befindet. Problematisch ist, was genau dies bedeutet: „vertragsgemäßer Gebrauch“?
Wenn die Parteien den Zustand genau beschrieben haben und die Mietsache davon abweicht, liegt ohne Frage ein Mangel vor:
Wurde z. B. ein Raum zum Schlagzeugspielen angemietet mit der Maßgabe eines genau definierten Schallschutzes, dann muss dieser Schallschutz auch tatsächlich so ausgestaltet sein. Entscheidend ist der vereinbarte Nutzungszwecke.
Wenn nichts konkret vereinbart wurde, wird nach der Verkehrsanschauung entschieden. In diesen Fällen entscheiden die Gerichte nach objektiven Kriterien, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Liegt ein Mangel vor, stehen dem Mieter grundsätzlich folgende Rechte zu:
- Beseitigung des Mangels durch den Vermieter
- Mietminderung
- Zurückbehaltung der Miete
- Selbstvornahme/Aufwendungsersatz
- Schadensersatz
- Kündigung des Mietverhältnisses
Das konkrete Vorgehen hängt jeweils von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und kann nur in Kenntnis des Sachverhalts beurteilt werden.
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Rechtsanwalt Mietmängel
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