Steuerstrafrecht
In Kontakt mit dem Steuerstrafrecht kann man schneller kommen, als einem lieb ist!
Bereiche des Steuerstrafrechts
Erhebt man gegen Sie den Vorwurf, Sie hätten Steuern hinterzogen oder Abgaben nicht (vollständig) abgeführt? Wurde gegen Sie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit steuerlichen Vorgängen eingeleitet? Oder befürchten Sie, sich strafbar gemacht zu haben?
Unsere Rechtsanwälte sind Ihre kompetenten Ansprechpartner auch im Steuerstrafrecht. In unserer Kanzlei arbeiten auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht!
Viele Mandanten bereuen es, ohne Rechtsanwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden, z. B. den Finanzbeamten im Steuerstrafverfahren aufgetreten zu sein. Bevor Sie Angaben machen, sollten Sie einen im Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt hinzu ziehen. Wenden Sie sich daher am besten rasch an einen kompetenten Rechtsanwalt oder Fachanwalt im Strafrecht.
Viele strafbare Handlungen werden vom Laien oft als Kavaliersdelikte eingestuft, ohne es jedoch zu sein. Werden Sie einer schwereren Straftat beschuldigt, ist qualifizierte anwaltliche Beratung besonders wichtig – geht es doch um Jahre Ihres Lebens. Bevor Sie gegenüber der Polizei Angaben machen, sollten Sie einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht hinzu ziehen.
Wie auch immer es zu einer Steuerstraftat gekommen ist – Sie haben das Recht auf eine kompetente anwaltliche Vertretung. Wir sorgen dafür, dass während des laufenden Verfahrens Ihre Rechte gewahrt werden und dass auch alle verfügbaren Beweismittel zu Ihrer Entlastung ausgeschöpft werden.
So kann in vielen Fällen entweder eine Verurteilung vermieden oder zumindest das Strafmaß reduziert werden. Eine Vorstrafe hat weitreichende Folgen – insbesondere für Ihre weitere berufliche Laufbahn. Jede weitere Verurteilung verschlechtert Ihre Chancen vor Gericht und im Alltagsleben. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich Ihr Ansprechpartner, damit es nicht soweit kommt.
Regelungen zum Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht ist in der Abgabenordnung (AO), z.T. im Strafgesetzbuch (StGB) und vielen strafrechtlichen Nebengesetzen geregelt. Verfahrensrechtliche Regelungen enthält neben der Abgabenordnung (AO) auch die Strafprozessordnung (StPO).
Regelungen zu den Steuer-Ordnungswidrigkeiten finden sich neben der Abgabenordnung (AO) auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das StGB regelt auch, wann Schuldunfähigkeit vorliegt, wie ein Irrtum des Täters über die Tatumstände zu bewerten ist und wann eine Tat vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt.
Je nach den Umständen im Einzelfall erlauben die deutschen Gesetze eine genaue Anpassung der Strafe an die Situation im Einzelfall, an das Motiv, die Schwere der Tat und die Person des Täters. Oft ist es entscheidend, mit welcher Motivation und aus welchem Grund eine Tat begangen wurde.
Zum Steuerstrafrecht zählen alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Grundtatbestand ist im Steuerstrafrecht die Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 I Nr. 1, 2 AO). Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist also die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen. Einzelne Vorschriften des besonderen Steuerrechts wie etwa das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Umsatzsteuergesetz (UStG) regeln, die konkreten steuerlichen Pflichten. Durch eine Steuerhinterziehung werden an sich zu entrichtende Steuern verkürzt. Verkürzt sind Steuern, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Die Höhe der Steuerschuld bzw. die Rechtzeitigkeit der Festsetzung lässt sich jedoch nur nach den einzelnen Steuergesetzen bestimmen.
Die Abgabenordnung unterscheidet in §§ 369 bis 384 AO zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten werden im Regelfall mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Neben der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zählt der Bannbruch (§ 372 AO), das heißt der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung (§ 148, § 149 Strafgesetzbuch) zu den Steuerstraftaten.
Steuerordnungswidrigkeiten können gem. § 377 AO mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu ihnen gehören die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO).
Darüber hinaus finden sich steuerstrafrechtliche Normen auch im Umsatzsteuergesetz (UStG).
Aufgabe des Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht
Unsere Aufgabe als Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger ist es, im Steuerstrafrecht für Sie auf dem Boden des Gesetzes das Beste herauszuholen. Wir kennen als Fachanwalt für Strafrecht das Gesetz und Ihre Rechte. Wir wissen als Organ der Rechtspflege, was eine zulässige Verteidigung bedeutet.
Sprechen Sie mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht – unabhängig davon, um welches Delikt es geht und ob Sie einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
Im Rahmen eines ausführlichen ersten Beratungstermins besprechen wir gemeinsam Ihr Problem. Wir werden Ihnen erläutern, welche Rechte Sie haben, welche Rechte die „Gegenseite“ hat und wie Ihr Problem möglicherweise gelöst werden kann. Gemeinsam entwickeln wir Ihre persönliche Verteidigungsstrategie und verhelfen Ihnen zu einem bestmöglichen Ergebnis.
Vor Gericht oder außergerichtlich in beratender Funktion vertreten wir Ihre Interessen mit hoher fachlicher Kompetenz.
Lieber gleich zum Rechtsanwalt!
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