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Reiserecht: Vorverlegung eines Rückflugs um 10 Stunden kann Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten

Vorverlegung eines Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten Der für Reiserecht zuständige 10. Senat des Bundesgerichtshofes hat – passend zur Urlaubszeit – klargestellt, dass prinzipiell eine Vorverlegung des Rückflugs um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel darstellen kann. Dieser berechtigt die Reisenden grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten,…