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Wer „schwarzarbeiten“ lässt, muss sich auch „schwarz ärgern“

Wer „schwarzarbeiten“ lässt, muss sich auch schwarz ärgern: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit! BGH bestätigt seine Rechtsprechung. Wer sich bewußt abseits der Rechtsordnung bewegt, darf auch nicht auf Recht hoffen! Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.08.2013 nochmal die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn…