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Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern

Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern Der für die Haftung aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Erlaubnispflicht  für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern nach dem Kreditwesengesetz bejaht. Sachverhalt: Der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer,  nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der…