Escooter Rosenheim Rechtsanwälte Rosenheim

1,1-Promille-Grenze gilt auch bei E-Scootern

1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit gilt auch bei E-Scootern Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden. Nach Auffassung des Landgerichts München II sind auch Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter im Rahmen des Gefährdungspotentials mit Mofas vergleichbar. Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholfahrt Die Kammer…