Da der Bahntransfer mittels „Rail&Fly-Ticket“ zum Leistungsumfang des
Pauschalreisevertrages gehörte, schuldete der Veranstalter Ersatz für alle
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Abhilfe entstanden
sind. Eine Fristsetzung war schon deshalb entbehrlich, weil die Umbuchung nach
Rücksprache mit dem Veranstalter erfolgte.
