VerwaltungsRECHTNEWS - Dr. Herzog Rechtsanwälte

Verbot der Führung von Amtsgeschäften

Beschluss VG Aachen v. 29.03.2016 Az.: 1 L 113/16 JVA Aachen: Beamter darf vorläufig seinen Dienst nicht verrichten Der Antragsteller, ein JVA-Beamter, war mit einem Kollegen an der Ausführung eines Sicherungsverwahrten nach Köln im Januar 2016 beteiligt. Im Verlauf eines Mittagessens in der Gaststätte „Früh am Dom“ gelang diesem die Flucht; er wurde erst Tage…

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Disziplinarrecht für Beamte: Maßnahmenverbot nach den Disziplinargesetzen

Disziplinarrecht für Beamte: Maßnahmenverbot nach den Disziplinargesetzen
Begeht ein Beamter im Dienst oder auch in seiner Freizeit eine Straftat, wird dies häufig neben den strafrechtlichen auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Beamte hierbei seine Beamtenpflichten verletzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beamte häufig einer Art „Doppelbestrafung“ unterliegt. Hier kann bei sachkundiger Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oftmals wegen des „Maßnahmenverbotes“ ein sachgerechtes Ergebnis ohne einschneidende, existentielle berufliche Konsequenzen für den Beamten erzielt werden.