Strafrecht & Bußgeldrecht: Kein Fahrverbot mehr, wenn Tat lange zurückliegt!
Nach § 44 StGB bzw. § 25 StVG kann neben einer Strafe / Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden. Das Fahrverbot ist eine sog. Nebenstrafe („Warnungs- und Besinnungsstrafe“). Es beträgt mindestens 1 Monat, längstens 3 Monate. Ein Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen. Der Täter soll vor einem Rückfall gewarnt werden.…