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Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

  Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die nicht öffentlich zugänglichen Teile privater Anwesen zur Feuerbeschau (öffentliche Aufgabe) nicht ohne Vorankündigung betreten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht München hatte die Landeshauptstadt München in der Vorinstanz verpflichtet, es zu unterlassen, die Anwesen der Klägerin (Mietshäuser) ohne vorherige Terminabstimmung zwecks Feuerbeschau…