Rechtnews Header Rechtsanwälte Herzog Rosenheim

Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zählen für die Zahl der Mitglieder im Betriebsrat

Auch Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zählen für die Zahl der Mitglieder im Betriebsrat Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer.…