Strafrecht Rechtsanwalt Rosenheim

Eltern haften nicht, wenn Kinder 0900-Nummern (Mehrwertdienste) anrufen

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“ Der Bundesgerichtshof hat am 06.04.2017 entschieden, dass § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung findet und der Inhaber eines Telefonanschlusses somit für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten…