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Wer lügt bekommt nichts! Entzug der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei falschen Angaben des Antragstellers

Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des Antragstellers Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO nachträglich aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller im Bewilligungsverfahren absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, und dass…