Disziplinarrecht für Beamte: Maßnahmenverbot nach den Disziplinargesetzen
Disziplinarrecht für Beamte: Maßnahmenverbot nach den Disziplinargesetzen
Begeht ein Beamter im Dienst oder auch in seiner Freizeit eine Straftat, wird dies häufig neben den strafrechtlichen auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der Beamte hierbei seine Beamtenpflichten verletzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beamte häufig einer Art „Doppelbestrafung“ unterliegt. Hier kann bei sachkundiger Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oftmals wegen des „Maßnahmenverbotes“ ein sachgerechtes Ergebnis ohne einschneidende, existentielle berufliche Konsequenzen für den Beamten erzielt werden.