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Vermittler eines Internetzugangs haftet nicht

Seit Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG keine Haftung der Vermittler eines Internetzugangs Seit dem 13. Oktober 2017 gilt eine Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG. Danach kann der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Bundesgerichtshof…