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Außerordentliche Kündigung nach §626 I BGB aufgrund außerdienstlichem Fehlverhalten (verhaltensbedingte Kündigung bei privaten Straftaten)

Nach §626 I BGB kann ein
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragspartner nicht einem mehr zugemutet werden kann, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch bei in der Freizeit begangenen Straftaten kann eine Kündigung aus wichtigem Grund denkbar sein!