Achtung: Falsch geparkt – schnell abgeschleppt
Rosenheim (ACE) 2. Dezember 2013 – Sobald in den Kaufhäusern der Konsumrummel ausbricht, herrscht Stellplatzmangel in den Parkhäusern. Welche Probleme daraus erwachsen können, das hat jetzt der ACE Auto Club Europa aufgelistet. Abschleppen kann hohe Abschleppkosten auslösen. Zugleich warnt der Rosenheim Vertrauensanwalt des ACE, Dr. Marc Herzog, davor, falsch zu parken und auf Gnade zu hoffen. Denn die Ordnungshüter verteilen jetzt nicht nur konsequent Parkverbotsknöllchen. Gerade bei Parkverstößen mit Behinderung wird unverzüglich auch der Abschleppdienst hinzugerufen.
Vorsicht – Abschleppen zieht hohe Abschleppkosten nach sich:
Wer im städtischen Weihnachtsverkehr einmal falsch parkt, der kann ganz schnell an den Haken genommen werden. Das kann laut dem Rosenheimer ACE Rechtsexperten Dr. Marc Herzog unterm Strich für Parksünder recht teuer werden. Es summieren sich erstens das Verwarnungs- oder Bußgeld mit dem das Falschparken geahndet wird, zweitens die Abschleppkosten, die der Abschleppbetrieb für den Autotransport verlangt, drittens die Verwahrgebühren für das zur Abholung deponierte Fahrzeug und viertens die Verwaltungsgebühr, die zusätzlich von der jeweiligen Stadt erhoben wird. In Rosenheim kann das samt Bußgeld zusammen Kosten in Höhe von deutlich über 300 Euro verursachen. Zwar muss die Polizei als Auftraggeber des Abschleppunternehmens für dessen Rechnung zunächst in Vorlage treten. Doch darauf folgt postwendend der behördliche Kostenbescheid, der sich an den Parksünder selbst richtet. Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog, Verkehrsrechtsexperte beim ACE aus Rosenheim, empfiehlt, sich mit den rechtlichen Grundsätzen rund ums Abschleppen vorsorglich vertraut zu machen. Nach einer von Dr. Herzog druchgeführten Recherche sind im Stadtgebiet Rosenheim an einem Werktag schon über 150 – 170 EUR an das Abschleppunternehmem zu bezahlen. „Zuschläge für besondere Einsätze, wie z.B. an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit und beim Einsatz mehrerer Personen sind da noch gar nicht berücksichtigt. Es können schnell mit den anfallenden Vewahr- und den Behördenkosten auch mal 400 EUR und mehr werden“, so Dr. Herzog.
Halterhaftung bei Parkverstoß
Bei Verkehrsvergehen gilt in Deutschland laut Dr. Herzog grundsätzlich das Täterprinzip, wonach die Verfolgungsbehörde den sicheren Nachweis führen muss, wer den Verstoß begangen hat. Bei Parkverstößen wird dieser Grundsatz jedoch durch die so genannte Halterhaftung ergänzt. Danach werden dem Halter des Autos per Bescheid die Verfahrenskosten auferlegt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht binnen drei Monaten ermittelt werden kann (§ 25a Straßenverkehrsgesetz StVG). Die Verfahrenskosten betragen rund 20 Euro. Der ACE-Jurist rät, sich gut zu überlegen, ob das bei Parkverstößen vergleichsweise geringe, meist unterhalb von 40 Euro liegende Verwarnungsgeld es wert ist, dagegen mit erheblichem Aufwand vorzugehen. „Besser ist es, statt dem Ärger das Geld für einen Platz in einem Parkhaus auszugeben!“
Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt
weitere Infos: www.drherzog.de