AG München: Keine Minderung des Reisepreises nach Erkrankung an verunreinigtem Badestrand
Ein Reisemangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, berechtigt nicht zur Minderung. Die Behauptung, auf Grund eines verseuchten Badestrandes erkrankt zu sein, reicht somit nicht aus. Das geht aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2013 hervor, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: 132 C 15965/12).
Durchfallerkrankung nach Baden am Strand
Die Klägerin hatte für ihre Familie bei einer Reiseveranstalterin für den Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei für insgesamt 2.079 Euro gebucht. Eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall, die spätere Klägerin musste sich sogar für zwei Tage in stationäre Behandlung begeben.
Reiseveranstalterin verweigert Zahlungen
Wieder zuhause verlangte sie von der Reiseveranstalterin 60% des Reisepreises zurück sowie Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 2.910 Euro. Die Erkrankung sei verursacht worden durch den Badestrand, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es nichts dafür. Die Verunreinigungen seien auf Grund eines defekten Kanalisationsrohrs der Gemeinde entstanden. Davon habe das Unternehmen nichts gewusst. Im Übrigen liege dies auch nicht in seinem Einflussbereich.
Gericht gibt Reiseveranstalter Recht und weist Klage ab
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz, entschied auch das angerufene Amtsgericht München. Dazu hätte sie einen Reisemangel vortragen müssen, der dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden kann. Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reiche dafür nicht aus.
Mangel nicht im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten
Denn der Mangel müsse im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und sie somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor.