AG München: Mit Zahlung konkludente Zustimmung zu Mieterhöhung
AG München, Urteil vom 14.08.2013 – 452 C 11426/13
Zahlt ein Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die erhöhte Miete, so kann dies aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.
Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2013 schon bei einmaliger Zahlung der geforderten höheren Miete, jedenfalls aber bei mehrmaliger Überweisung derselben (Az.: 452 C 11426/13, rechtskräftig).
Vermieterin verlangt schriftliche Zustimmung zu Mieterhöhung
Ein Paar mietete im Jahr 2006 eine Wohnung in München. 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro ab dem Monat April. Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die Vermieterin begnügte sich damit nicht, sondern verlangte die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie wolle Sicherheit, schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden. Die Mieter gaben eine derartige Erklärung nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei. Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt werden, bestätigt und klagte vor dem AG München auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hätten, so das AG München. Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen Überweisung der erhöhten Miete. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne zugestimmt werden, sodass die Hinweise der Mieter, eigentlich sei das Verlangen unwirksam gewesen, kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage darstellten. Die Mieter hätten ohne Vorbehalt bezahlt und somit diese Rechtsauffassung nicht weiter verfolgt.
Quelle:
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 20. Januar 2014