Punktereform: Alte – neue Punkte! Was ist mit meinen Punkten in Flensburg? Punktereform tritt ab 01.05.2014 in Kraft
Neue Punktereform 2014
Der Flensburger Punktekatalog wird entrümpelt. Die Punktereform kommt. Erfasst werden im Wesentlichen mit den Punkten nur noch Verkehrsverstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden. Der Punkteeintrag erfolgt erst ab einem Bußgeld von 60 Euro. Zukünftig gibt es nur noch die Punktekategorien 1 bis 3, statt bisher 7 sowie die neuen Einstufungen Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung und Fahrerlaubnis-Entziehung ab 8 Punkte. Jedes Vergehen verjährt einzeln und wird bei neuem Verschulden nicht verlängert. Man kann im Rahmen des Modellversuchs ein Fahreignungsseminar freiwillig besuchen, um dadurch einen Punkt abzubauen (dies ist nur einmal innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums möglich). Da man allerdings nach dem bisher geltendem Recht bis zu vier Punkte abbauen kann, lohnt es sich, noch vor der Neuregelung (Punktereform tritt zum 01. Mai 2014 in Kraft) ein Seminar zu besuchen.
Diese Maßnahme-Stufen sind wie folgt eingeteilt:
- 1 bis 3 Punkte – Vormerkung
- 4 bis 5 Punkte – Ermahnung
- 6 bis 7 Punkte – Verwarnung
- ab 8 Punkte – Entzug
Der Punkte-Vergleich zeigt uns, wie schnell der Führerschein weg sein kann:
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 km/h 4 Punkte, neu 2 Punkte
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 bis 40 km/h 3 Punkte, neu 2 Punkte
- Rote Ampel (länger als 1 S.) 4 Punkte, neu 2 Punkte
- Vorfahrt missachtet 3 Punkte, neu 1 Punkt
- Gefährliches Überholmanöver 2 Punkte, neu 1 Punkt
Nach dem neuen Punktesystem hätten wir anhand o. g. Beispiel bereits 8 Punkte. Das bedeutet, der Führerschein ist weg.
Punktereform tritt ab dem 01.05.2014 in Kraft
Am 01.05.2014 tritt die Neuregelung des „Verkehrszentralregisters“ (4. Gesetz zur Änderung des StVG) in Kraft. Die Neuregelung führt in weiten Teilen zu einer Verschärfung für die Kraftfahrer. Dies hat der Gesetzgeber, der Verstöße als Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahreignung sieht, auch durch die Umbenennung des “Verkehrszentralregisters” in “Fahreignungsregister” dokumentiert.
Die „Punktereform“
Mit den nachstehenden Ausführungen möchten wir Sie über die anstehenden Änderungen informieren, um sie bezüglich der Risiken für Ihre Fahrerlaubnis zu sensibilisieren.
Was wird zukünftig im Register eingetragen?
Zukünftig werden nur solche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen, die in der neuen Anlage 13 FeV (bisher §§ 24, 24a, 24c StVG) erfasst sind und bei der die neue Eintragungsgrenze von 60 € (bisher 40 €) erreicht oder ein Fahrverbot angeordnet wird.
Durch die Neuregelung wird die Zahl der eintragungsfähigen Ordnungswidrigkeiten reduziert, so entfallen zukünftig folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Verstoß gegen Erlaubnispflichten für Veranstaltungen (§ 29 Abs. 2 StVO)
- Verstoß gegen Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)
- Verstoß gegen die Ferienreise-Verordnung
- Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO)
- Nichtbeachtung von Vorschriften über Straßenarbeiten (§ 45 Abs. 6 StVO)
- Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (§ 4 FZV)
- Verstoß gegen Saisonkennzeichen (§ 9 Abs. 3 FZV)
- fehlendes Kennzeichen (§ 10 Abs. 12 FZV)
- Kennzeichen abgedeckt mit Glas oder Folie (§ 10 Abs. 2 FZV)
- Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (§ 16 Abs. 2 FZV)
- Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 FZV)
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)
- Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 57d Abs. 2 StVZO)
- Verstoß gegen die Feststellungspflichten hinsichtlich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (§ 31c S. 1 StVZO)
Bei folgenden Straftaten wird jede Verurteilung wegen einer der folgenden Verkehrsstraftaten eingetragen:
- Unfallflucht (§ 142 StGB)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Weitere in Anlage 13 FeV benannte Straftaten werden nur eingetragen, wenn bei der Ahndung auch die Fahrerlaubnis entzogen, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot ausgesprochen wurden. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Straftaten in Betracht:
- fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB)
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
Sonstige abgeurteilte Straftaten können zukünftig nicht mehr eingetragen werden.
Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden zukünftig wie folgt bewertet:
1 Punkt | Ordnungswidrigkeiten in Anlage 13 benannt |
2 Punkte | grobe Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 BKatV (alle Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot) |
2 Punkte | Straftaten in Anlage 13 benannt (§§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, 21 StVG) (§§ 222, 229, 240, 323a, 323c StGB, 22 StVG wenn ein Fahrverbot angeordnet wird) |
3 Punkte | Straftaten in Anlage 13 benannt (§§ 142, 222, 229, 240, 315b, 315c, 316 StGB, 323a, 323c StGB, 21, 22 StVG) wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierter Sperrfrist angeordnet wird. |
Für die Bewertung der Ordnungswidrigkeiten kommt es allein auf die gesetzgeberische Festlegung in § 4 Abs. 1 BKatV an; ein Absehen vom Fahrverbot ändert nicht die Punktebewertung. Bei Straftaten entscheidet dagegen die richterliche Entscheidung über Führerscheinmaßnahmen darüber, ob bzw. wie viele Punkte eingetragen werden.
Welche Maßnahmen drohen bei verschiedenen Punkteständen?
Im alten wie im neuen Recht sind drei Stufen vorgesehen. Nach neuem Recht gelten folgende Stufen:
4 – 5 Punkte |
Ermahnung |
6 – 7 Punkte |
Verwarnung |
ab 8 Punkte |
Entziehung der Fahrerlaubnis |
Für das Ergreifen der Maßnahmen kommt es weiterhin auf das Tattagsprinzip an. Punkte ergeben sich daher bereits mit Tatbegehung, nicht erst mit Rechtskraft. Maßgeblich sind die bei Tatbegehung noch nicht tilgungsreifen Eintragungen; eine spätere Punktereduzierung durch Tilgung bleibt unberücksichtigt. Die einjährige Überliegefrist bleibt bestehen.
Ein Pflichtseminar ist entgegen der bisherigen Regelungen nicht mehr vorgesehen. Die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar wurde mit Einschränkungen beibehalten. Zukünftig können Verkehrsteilnehmer mit maximal 5 Punkten einmal binnen 5 Jahren 1 Punkt abbauen. Der nach altem Recht erworbene Rabatt wird bei der Umstellung der alten Punkte berücksichtigt, steht aber dem neuerlichen Rabatt innerhalb der 5 Jahresfrist entgegen.
Überschreitet der Verkehrsteilnehmer 6 oder 8 Punkte, ohne dass er ermahnt wurde, so wird er wie 5 Punkte behandelt.
Überschreitet der Verkehrsteilnehmer 8 Punkte, ohne dass er verwarnt wurde, so wird er wie 7 Punkte behandelt.
Regelung der Tilgungsfristen:
Zukünftig gelten für alle Eintragungen jeweils starre Fristen ohne Tilgungshemmung. Diese werden wie folgt geregelt:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt |
2,5 Jahre |
Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten |
5 Jahre |
Straftaten mit 2 Punkten |
5 Jahre |
Straftaten mit 3 Punkten |
10 Jahre |
Abweichend von der bisherigen Regelung beginnt der Lauf der Tilgungsfristen einheitlich jeweils mit Rechtskraft der Entscheidung.
Beispiele für einzelne Verstöße und die Erhöhung der Bußgelder:
Verstöße die auch zukünftig im Verkehrszentralregister eingetragen werden:
- Handyverstoß: 60 € (bisher 40 €)
- Winterreifenpflicht: 60 € (bisher 40 €)
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen: 60 € (bisher 40 €)
- Missachtung der Kindersicherungspflicht: 60 € (bisher 40 €)
- Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt: 70 € (bisher 50 €)
Verstöße die zukünftig nicht mehr eingetragen werden:
- Umweltzone: 80 € (bisher 40 €)
- fehlendes Kennzeichen: 60 € (bisher 40 €)
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage: 60 € (bisher 40 €)
- Kennzeichen abgedeckt: 65 € (bisher 50 €)
- Parken in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung: 65 € (bisher 50 €)
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw: 570 € (bisher 380 €)
Umrechnung alter Punkte:
Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden automatisch gelöscht. Verbleibende Punkte wie folgt umgerechnet:
Punkte altes Recht |
Punkte neues Recht |
1 – 3 |
1 |
4 – 5 |
2 |
6 – 7 |
3 |
8 – 10 |
4 |
11 – 13 |
5 |
14 – 15 |
6 |
16 – 17 |
7 |
18 oder mehr |
8 |
Übergangsfristen:
Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist das Datum der Eintragung: Rechtskräftige Entscheidungen vor dem 01.05.2014 unterliegen dem alten Recht und den bisherigen Tilgungsregelungen. Die Übergangsreglung für Eintragungen nach altem Recht gilt jedoch längstens für 5 Jahre, danach gilt auch für diese Eintragungen neues Recht. Für Verstöße, die ab dem 01.05.2014 in Flensburg eingetragen werden, gelten die starren Tilgungsfristen; sie führen nicht zur Tilgungshemmung.
Entziehung der Fahrerlaubnis / Verzicht auf die Fahrerlaubnis:
In Fällen des Verlustes der Fahrerlaubnis durch Entziehung oder Verzicht werden die bestehenden Punkte erst mit der Wiedererteilung und nicht wie bisher mit der Entziehung gelöscht. Der Verkehrsteilnehmer kann in Fällen drohender Entziehung anders als bisher auch freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten um die Verwaltungsgebühr für die Entziehung zu sparen.
Die Details sind oftmals kompliziert. Ihr Anwalt rät Ihnen, wie Sie mit „alten Punkten“ am besten umgehen!