Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ist ein sofortiges, auch wenn zuvor Verteidigungsabsicht angezeigt und Klageabweisung beantragt wurde
Seit die Verurteilung auf ein Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf, ist das Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der ihm zur Erwiderung auf die Klage bestimmten Frist abgibt, ein sofortiges, auch wenn er zuvor seine Verteidigungsabsicht angezeigt und diese Anzeige mit dem Antrag auf Abweisung der Klage verbunden hat. Es ist gerechtfertigt, das innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegebene Anerkenntnis zu honorieren, indem es keine für den Anerkennenden nachteilige Kostenfolge hat. Anders als nach der Rechtslage vor dem 0109.2004 muss kein Termin stattfinden. Außerdem können Gericht und Prozessgegner auf die Anzeige der Verteidigungsabsicht, auch wenn sie mit einem Klageabweisungsantrag einhergeht, abwarten, wie der Beklagte sich bis zum Ablauf der ihm zur Erwiderung auf die Klage gesetzten Frist verhält.
OLG Celle, Urt. v. 24.03.2011 – 6 U 138/10