Für Frage der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist Rechtsprechungsänderung zum 19.01.2009 zu beachten Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis sind nicht gegeben, wenn der Betroffene zum Tatzeitpunkt über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügte. Für bis zum 18.01.2009 erteilte Führerscheine gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Das heißt, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis kann nur dann versagt werden, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde. LG Aurich, Beschluss vom 26.05.2010 – 12 Qs 107/10

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
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