Künftig nur noch 80 km/h auf der Landstraße?
Empfehlungen zum Tempolimit von 80 km/h auf Landstraßen durch den Deutschen Verkehrsgerichtstag 2015
Was soll sich ändern?
Der 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag hat vom 28. bis 30. Januar 2015 in Goslar stattgefunden. Einer der Arbeitskreise hat sich mit dem Thema „Unfallrisiko Landstraße“ auch zu einer Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Landstrassen von 100 km/h auf 80 km/h beschäftigt.
Unfallrisiko Landstraße – Tempolimit 80 km/h auf der Landstraße?
Der Arbeitskreis IV des Deutschen Verkehrsgerichtstags 2015 hat sich mit dem „Unfallrisiko Landstraße“ beschäftigt. Einer der Vorschläge lautete, dass auch für Pkw eine allgemein zulässige Höchstegeschwindihkeit auf Landstraßen von nur mehr 80 km/h statt der bislang erlaubten 100 km/h gelten solle. Damit dürften Pkw auf Landstraßen nur noch so schnell fahren wie Lkws.
Ob hier wirklich eine allgemeine Reduzierung auf allen Landstraßen nötig ist, erscheint uns fraglich. An den meisten gefahrenträchtigen Stellen, wird von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ohnehin schon durch Verkehrszeichen eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet.
Hier die Empfehlungen des Arbeitskreis IV:
(Quelle: http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_53_vgt.pdf)
1. Bäume und andere Hindernisse im Seitenraum bilden eine besondere Gefahr. Bei Neu-, Umund Ausbauten muss die einschlägige Richtlinie (RPS) konsequent angewendet werden. Im Bestand müssen Hindernisse entfernt oder durch geeignete Schutzeinrichtungen gesichert werden.
2. Zur Reduzierung schwerer Unfälle soll die Regelgeschwindigkeit für Pkw und Lkw gleichermaßen bei 80 km/h liegen. Dazu ist eine Umkehrung von Regel und Ausnahme bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Entsprechend ausgebaute oder ertüchtigte Straßen können danach weiter für Tempo 100 freigegeben werden.
3. In Bereichen unzureichender Sichtweite sollen Überholverbote grundsätzlich angeordnet werden. § 45 der StVO muss das rechtssicher ermöglichen.
4. Motorradfahrende stellen einen großen Anteil der auf Landstraßen Verunglückten. Eine Verbesserung der Situation erfordert an bekannten Motorradstrecken die Möglichkeiten des einschlägigen Merkblattes (MVMot) konsequent umzusetzen. Dies bedeutet unter anderem, dass in Kurvenbereichen die Installation von Schutzplanken nur mit Unterfahrschutz erfolgen darf.
5. Die zeitnahe Umsetzung derartiger Maßnahmen erfordert eine regelmäßige, auskömmliche Finanzierung. Der jeweilige Straßenbaulastträger ist deshalb aufgefordert, über Erhaltungsmaßnahmen hinaus für diese Zwecke ein festes Budget einzurichten.