Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht ist komplex. Es bedarf umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung. Sofern Sie im Bereich des Mietrechts oder Wohnungseigentumsrechts nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden.
Besondere Qualifikation
Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht verfügt gem. § 14c Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Eine ordnungsgemäße und effektive Vertretung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben, die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht.
Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen besondere Voraussetzungen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. So wird von dem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht verlangt (§ 5 lit. j FAO), dass er 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren selbständig bearbeitet hat. Darüber hinaus muss eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgewiesen werden können
Besondere Kenntnisse
Besondere Kenntnisse (vgl. § 14c FAO) besitzt der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in den Bereichen:
- Recht der Wohnraummietverhältnisse
- Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht
- Wohnungseigentumsrecht
- Maklerrecht
- Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht
- Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.
Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.
Hier können Sie die Fachanwaltsordnung einsehen und downloaden.