Bei Feststellung von Provokationshandlungen durch Tatopfer muss auch bei Körperverletzungsdelikten ein minder schwerer Fall geprüft werden (BGH)
Wird im Rahmen einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung festgestellt, dass von dem späteren Tatopfer erhebliche Provokationen ausgegangen sind, muss das Tatgericht sich mit den Voraussetzungen des Provokationstatbestandes als Grundlage für einen minder schweren Fall auseinandersetzen. Wird zudem eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholkonsums festgestellt, kann insoweit eine doppelte Strafrahmenverschiebung in Betracht kommen.
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 5 StR 44/11