LG Landshut: Kein Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen mit einer Dashcam
Wer im Straßenverkehr Aufnahmen mit einer im Pkw montierten Kamera („Dashcam„) herstellt, darf diese Aufnahmen in einem nachfolgenden Rechtsstreit unter bestimmten Umständen verwenden.
Das Landgericht Landshut hat in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 (Aktenzeichen 12 S 2603/15) ausgeführt, dass Videoaufnahmen mit einer „Onboard-Kamera„, also einer in einem Pkw fest montierten Kamera („Dashcam“) nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die erstellten Aufnahmen können verwertbar sein.
Hierbei erteilte das LG Landshut der Auffassung des AG München vom 13.08.2014 im Verfahren 345 C 5551/14 und des LG Heilbronn vom 03.02.2015 (NJW-RR 2015, 1019) eine klare Absage. Das Gericht schließt sich den Meinungen an, dass Aufnahmen von Verkehrsvorgängen zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar seien.
Ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG), dort § 22 läge ebensowenig vor wie ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Zudem begründe auch alleine ein Verstoß gegen § 6 b) BDSG kein Verwertungsverbot für gefertigte Aufnahmen.
Stets ist der Einzelfall maßgeblich
Für ein Verwertungsverbot wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Recht auf informelle Selbstbestimmung) müsse stets im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 09.10.2002, NJW 2002. 3619)
„eine Abwägung (…) zwischen den Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege allein nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt (…), was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es auch noch so geringfügig tangiert, der Vorrang zukommt“
erfolgen. Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:
http://www.verkehrsanwaelte.de/fileadmin/news/news_2016-1_p1.pdf
Unser Tipp:
Wie so oft, kommt es also immer auf den Einzelfall an. Kontaktieren Sie daher unsere Rechtsanwälte, wenn Sie Fragen zur Verwertbarkeit von Aufnahmen mit einer Dashcam haben.