Doppelverwertungsverbot: Tatbestandsmerkmale, welche die Strafbarkeit begründen dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden
Liegt eine vehängte (Gesamt-)Freiheitsstrafe in der Nähe zu einer solchen, bei der eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in Betracht kommt, bedarf es regelmäßig einer besonders sorgfältigen Begründung der Strafzumessung. Hat das Oberlandesgericht seine Auffassung, eine Gesamtstrafe könne nicht mehr in einem Bereich liegen, in dem sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann, unter anderem damit begründet, „dass sich der Angeklagte sehenden Auges über alle Dienstvorschriften hinweggesetzt habe“, so liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Nach dieser Vorschrift dürfen die Merkmale des Tatbestands, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
BGH, Beschluss vom 11.01.2011 – 3 StR 441/10