Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Was ist bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu beachten?
Wer sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren will, muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung aktiv werden! Es muss für eine Überprüfung fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.
Achtung: 2-Wochen Frist für Einspruch!
Nach § 67 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) muß gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Dabei kann ein Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. nur die Rechtsfolge beschränkt werden. Bei einer schriftlichen Erklärung ist die Einspruchsfrist Frist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch auch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist bei der richtigen Bußgeldbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Hier gilt es die Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid gründlich zu lesen!
In Bayern kann auch elektronisch Einspruch eingelegt werden.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird ein Bußgeldbescheid nach Ablauf von 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nach dieser Frist ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Wie auf dem Postweg und bei anderen E-Mails auch, muss der Versender aber sichergehen, dass ein fristgerechter Eingang bei Bußgeldstelle erfolgt ist.
Was passiert nach dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Nach Eingang erfolgt von der Bußgeldbehörde die weitere Bearbeitung des Einspruchs. Eine gesonderte Eingangsbestätigung zum Einspruch wird regelmäßig nicht verschickt. Die Bußgeldbehörde überprüft im Zwischenverfahren nochmals den Vorwurf.
Muß ich mich äußern?
Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein (Vorsicht: Frist 2 Wochen!!!), wird er üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Einspruch geht dem Betroffenen eine Abgabemitteilung zu. Hier erklärt die Bußgeldbehörde, dass sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Auch hierauf brauchen Sie nicht zu reagieren. Je nach Geschwindigkeit des Gerichts kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einem Hauptverhandlungstermin.
Muß ich persönlich zum Gericht?
Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Erscheint zum Gerichtstermin ein Anwalt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen erfolgen. Sie müssen dann nicht selbst zum Gericht.
Wenn der Betroffene unentschuldigt fernbleibt, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mit dieser kann allerdings nicht die Verurteilung als solche angegriffen werden. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.
Ein Rechtsanwalt hilft beim Einspruch gegen Bußgeldbescheid!
Unsere auf Verkehrsrecht und Bußgeldrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Dr. Herzog Rechtsanwälte in Rosenheim helfen Ihnen bundesweit zu Ihrem Recht! Sie können einen Bußgeldbescheid auch 24-Stunden, also rund um die Uhr online melden! Wir helfen Ihnen gerne und legen für Sie fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein!