Freispruch vor AG Meißen: ES 3.0 der Herstellerfirma eso GmbH Tettnang nicht als standardisiertes Messverfahren geeignet
Das AG Meißen hat in seinem 112 seitigen Urteil vom 29.05.2015 (13 OWi 703 Js 21114/14) für Aufsehen gesorgt und das Geschwindigkeitsmesssystem ESO 3.0 der Herstellerfirma eso GmbH aus Tettnang. als standardisiertes Messverfahren in Frage gestellt. Das AG Meißen bescheinigt in seinem Urteil ES3.0 fehlerhafte Messergebnisse und der PTB, das Verfahren nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben.
Das ausführlich begründete Urteil des AG Meißen finden hier mit Quellenachweis hier.
Nach Auffassung eines Sachverständigen seien aus dem Urteil folgende Ableitungen zu treffen:
„Insbesondere die Befragung des als Zeuge geladenen Entwicklungsleiters der Firma eso lässt nicht nur an der Eignung des ES3.0 als standardisiertes Messverfahren zweifeln, sondern auch am Verständnis der Firma eso am eigenen Messgerät und dem zugrunde liegenden Messprinzip.
Insofern sind auch für das erkennende Gericht die Ausführungen des Zeugen „schlicht unglaubhaft“. Fraglich ist, inwieweit eine Befragung des im Patent ausgewiesenen Erfinders Keith Hartley hier Klarheit bringen könnte.
Was wir aus dem Urteil lernen in aller Kürze:
1. Der Geschäftsführer der Firma eso will/kann die Auswertung seines Messgeräts nicht vor Gericht vertreten.
2. Der Entwicklungsleiter der Firma eso kennt den Algorithmus der Korrelationsprüfung nicht.
3. Der Entwicklungsleiter der Firma eso kann die Gültigkeitskriterien für die Auswertung einer Messung nicht nennen.
4. Die Bauartzulassung basiert auf einer falschen Einstufung des Messgeräts als „Lichtschrankenmessgerät“. Somit ist sie aus formellen Gründen nichtig.
5. Ein einziger Impuls („peak“) reicht zur Messwertbildung. Das ist keine Korrelationsrechnung [2]. Damit ist die Gerätezulassung falsch und auch aus materieller Sicht nichtig.
6. Die PTB ist als „Obergutachter“ in Zulassungsfragen wegen Befangenheit ungeeignet.
7. Die Auswertung durch esoData.esoDigitales.de ist abzulehnen, da die Möglichkeit der Manipulation besteht.
8. Eine Überprüfung von Messwerten anhand der Rohmessdaten ist unabdingbar.
9. „Aufgabe des Gerichts ist es nicht, ein Geschwindigkeitsmessverfahren zu retten, auch wenn es massenhaft verwendet wird.“
Die PTB hat zu diesem Urteil ausführlich Stellung genommen und ausgeführt, das Urteil beruhe auf Missverständnisses des Gerichts zum Messystem ESO 3.0.
Nach den Ausführungen eines Sachverständigenbüros aus Püttlingen vom 26.01.2016 seien die Ausführungen der PTB jedoch nicht geeignet, „ernsthafte Zweifel an der Korrektheit des Meißener Urteils zu wecken.“ Die Sachverständigen begründen ausführlich, „warum die Ausführungen der PTB nicht überzeugen können“ und warum sie, wie mittlerweile auch einige AG im gesamten Bundesgebiet, weiterhin an der Eignung des ES 3.0 als standardisiertes Messverfahren zweifeln.
Die genannten Fundstellen bieten geeignete Argumente für einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmesssystem ESO 3.0 der Herstellerfirma eso GmbH aus Tettnang kritisch zu hinterfragen und das Messergebnis ggf. durch einen Sachverständigen auf Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Wer geblitzt wurde sollte daher zeitnah einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen!