Fahrerflucht kann teuer zu stehen kommen
Rosenheim (ACE) 17. Januar 2011 – Fahrerflucht oder Unfallflucht ist eine Verkehrsstraftat. Sie ist in § 142 des Straßengesetzbuches (StGB) aufgeführt. Das Delikt heißt dort „unerlaubtes Entfernen vom Unfall“.
ACE-Verkehrsrechtsexperte Dr. jur. Marc Herzog erläutert den Sachverhalt:
„Vom Gesetzt verlangt wird, dass der Schädiger sofort an der Unfallstelle stehen bleiben muss. Tut er das nicht, kann er sich schon wegen Unfallflucht strafbar machen. Das gilt auch dann, wenn er nach dem Zusammenstoß um die nächste Ecke fährt, um einen Parkplatz aufzusuchen. Selbst wenn er die Absicht hat, von dort an die Unfallstelle zurückzukehren.“
Der Schädiger muss auf sein Fahrzeug an der Unfallstelle belassen. Nur so lässt sich klären, ob und wie der am Unfall beteiligt gewesen ist. Seine mutmaßliche Schuld muss er nicht einräumen, sondern lediglich angeben, dass er an dem Unfall beteiligt war.
Ist der Geschädigte nicht vor Ort, beispielsweise dann, wenn eine Beule in ein geparktes Auto gefahren wurde, muss auf den Geschädigten oder auf die Polizei gewartet werden. Die Gerichte sprechen hier von einer den Umständen angemessene Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Je nach Tageszeit, Schwere des Schadens oder des Unfalls variiert die verlangte Wartezeit zwischen 20 und 60 Minuten. Nur wenn körperliche Verletzungen vorliegen und deshalb ärztliche Versorgung erforderlich ist, kann die Wartepflicht entfallen.
Verstreicht die Wartefrist, muss gleichwohl der Geschädigte ohne schuldhaftes Verzögern informiert werden. Falls dies nicht möglich ist, besteht die Pflicht, sich sofort bei der Polizei zu melden und den Unfall dort anzuzeigen.
Angesichts dieser Auflagen handelt es sich bei Unfallflucht keineswegs um eine Bagatelle. Dies zeigt sich auch bei dem für dieses Delikt vorgesehene Strafmaß: Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sowie Fahrerlaubnisentzug. 7 Punkte in der Verkehrssünderkartei gibt es dann obendrein und der Versicherungsschutz ist gefährdet. Die Kfz-Haftpflicht reguliert zwar den Unfallschaden, holt sich aber den Betrag beim Versicherten zurück.
Die Versuchung ist groß, sich bei einem relativ kleinen Schaden vom Unfallort zu entfernen. Doch der Tatbestand einer Unfallflucht liegt bereits vor, wenn ein Schaden von mehr als 25 Euro verursacht wurde. Liegt der Schaden über 750 Euro gehen die Gerichte schon von einem bedeutenden Schaden aus.
Alljährlich werden rund 50.000 Autofahrer wegen Unfallflucht im Straßenverkehr bestraft. Die Gerichte können gegenüber Unfallflüchtigen in der Regel kein Pardon und Erklärungsversuche wie „habe einen Schock erlitten“ oder „habe vom Aufprall überhaupt nichts mitgekriegt“ werden – auch wenn sie tatsächlich oftmals zutreffen – von Gerichten und Staatsanwaltschaften meist als billige Ausrede eingestuft.
Macht die Staatsanwaltschaft das Angebot gegen Zahlung eines Betrages von beispielsweise 250 Euro das Verfahren einzustellen, erscheint es für jemanden, der den Weg zu einem Verkehrsanwalt scheut grundsätzlich ratsam dieser Offerte zuzustimmen. „Zwar wird man zur Kasse gebeten, man muss sich jedoch nicht auf einen ungewissen Ausgang des Gerichtsverfahrens einlassen!“, erklärt Dr. Marc Herzog, Vertrauensanwalt des ACE. Wird ein Verfahren gegen Geldauflage (z.B. nach § 153a der Strafprozessordnung) eingestellt bedeutet das, es wird nicht verurteilt und es erfolgt auch kein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Nachteilige Führerscheinmaßnahmen gibt es auch nicht. Weil eine Unfallflucht aber auch immer zugleich auch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist, wird die Versicherung versuchen Unfallflüchtigen in Regress zu nehmen. Ob dieser Anspruch zu Recht besteht, muss gegebenenfalls in einem weiteren Rechtsstreit dann mit der Versicherung geklärt werden.“
Sinnvoll ist es aber stets schon zeitnah einen Anwalt aufzusuchen. „Nur ein Rechtsanwalt bekommt die Akten zur Einsicht übermittelt und kann dann in Ruhe mit dem Beschuldigten die weitere sinnvolle Vorgehensweise abstimmen“, betont der Anwalt Dr. Herzog.