Hausdurchsuchung und Durchsuchungszeugen
Ja, so eine Durchsuchung ist schon eine schwierige Sache. Das Gesetz ist in den Augen der Ermittlungsbehörden da schon arg streng. Zu oft würde die Polizei gerne auch mal gleich die Wohnung durchsuchen. Aber so einfach geht das halt nicht. Eine Durchsuchung muss an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein.
Bei dem, welcher als Täter einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung u.a. vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt.
Das doofe ist hier nur, dass eine Durchsuchung nicht nur mal schnell so bei einem dringenden Tatverdacht klappt. Jetzt soll nach dem Gesetz auch noch ein Richter vor der Durchsuchung angehört werden.
So jedenfalls steht es in § 105 StPO:
„Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter (…) angeordnet werden.“
Egal. Jede Regel hat ja zum Glück eine Ausnahme:
Bei Gefahr im Verzug darf die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Praktisch, denn wer sind die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (früher nannte der Gesetzgeber sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, was aber dann zu oft missfiel)?
Richtig, nach § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.V.m. dem jeweiligen Landesgesetz sind die Ermittlungspersonen regelmässig die Polizeibeamten. Ist ja praktisch, denn wenn kein Richter mehr zur Nachtzeit erreichbar ist, besteht doch für viele Beamte schon alleine deshalb Gefahr im Verzug.
Aber komisch. Der Mandant berichtete, dass er die Polizeibeamten, die kurz nach 23 Uhr in der Wohnung mit der Durchsuchung begannen höflich nach einem Durchsuchungsbeschluss oder einem Papier auf dem das erlaubt sei fragte und zur Antwort bekam, man dürfe das!
Jetzt steht im Gesetz aber auch noch:
„Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, (…) nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.“ –
Egal, denn nachdem ja kein Richter mehr erreichbar ist, besteht ja schon Geahr im Verzug, so dass dann nach dieser (falschen) Auffassung auch zur Nachtzeit also nach 21 Uhr problemlos durchsucht werden kann…
Ist ja klar, dass man da nichts Schriftliches vorlegen kann…
Jetzt kommt aber noch etwas Formelles: die Durchsuchungszeugen!
Das Gesetz sagt, wenn eine Durchsuchung der Wohnung ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet (also ich habe schon lange keinen Richter mehr bei einer Durchsuchung gesehen; wenn ich lange nachdenke, kenne ich auch keinen Fall, bei dem jemals ein Richter dabei war), so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Das also sind die sog. Durchsuchungszeugen!
Zu doof! Wen findet die Polizei da nur zur Nachtzeit? Aber Erfindungsgeist kennt keine Grenzen!
Lese ich doch in einem Aktenvermerk zur Durchsuchung:
„Anwesende Durchsuchungszeugen: der Beschuldigte selbst“!
Genial! Das ist ja echt praktisch. Jetzt tritt der Beschuldigte gleich nochmal als eigener Durchsuchungszeuge auf bei seiner Hausdurchsuchung!
Ist ja clever gedacht (oder nicht?), denn das Gesetz schreibt hierzu:
„Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.“
Von Beschuldigtem steht da nichts!
Soviel zum Thema Durchsuchungszeugen – Theorie und Praxis!
Natürlich geht das so nicht! Der Beschuldigte ist selbst nie zulässiger Durchsuchungszeuge!
Nun gut. Immer diese pingeligen Juristen!
Aber trotzdem wollte der Mandant nach der Untersuchung was Schriftliches haben – offenbar dachte er intuitiv an
§ 107 StPO:
„Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.“
Warum wundert es nun niemanden mehr, dass darauf die Antwort kam, man habe ja nichts Illegales gefunden, demnach gäbe es auch keine Bestätigung…
Freundliche Grüße
Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.
Rechtsanwalt
Master of Laws (LL.M.)
Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Herzog Rechtsanwälte
Kanzleianschrift
An der Burgermühle 4
D-83022 Rosenheim
Postanschrift
Postfach 1188
D-83013 Rosenheim
Tel. +49 8031 409988-0
Fax +49 8031 409988-88
Notruf +49 163 1611089
www.drherzog.de
Kennen Sie unsere Facebook-Seite unter http://www.facebook.com/AnwaltRosenheim ?