Der Bundesgerichtshof hat nochmals in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens die Maßstäbe für die Beurteilung, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt klargestellt. Aus einer Angabe des Pkw-Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorliegen, ergibt sich keine Beschaffenheitsvereinbarung. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung beziehungsweise Wissensmitteilung, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergibt. Nach der Schuldrechtsmodernisierungsreform kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Die Maßstäbe, nach denen das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei Angaben mit einschränkenden Zusätzen zu beurteilen ist, sind geklärt, sodass eine weitergehende höchstrichterliche Leitentscheidung nicht veranlasst ist. Die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 02.11.2010 findet sich unter dem Aktenzeichen VIII ZR 287/09.

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
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