VG München: Keine Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Ermittlungen
Sachverhalt
Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, die durch Fotos dokumentiert wurden. Diese zeigen eine weibliche Person zwischen 20 und 30 Jahren. Der Antragsteller wurde als Zeuge angehört. Im Anhörungsblatt waren die Frontfotos beigefügt. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass er das Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten an seinen Sohn verliehen habe. Nunmehr erhielt dieser einen Anhörungsbogen; eine Reaktion erfolgte jedoch nicht.
Die Polizeiinspektion erkundigte sich beim Einwohnermeldeamt. Dieses teilte mit, dass der Antragsteller alleiniger Wohnungsinhaber sei und sonst niemand bei ihm gemeldet sei. Zwei Monate später wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Fahrerin bis zum Verjährungseintritt nicht ermittelt werden konnte, weil die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt gewesen sei.
Nunmehr wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Er erschien daraufhin bei der Behörde und teilte nunmehr mit, dass er das Fahrzeug seinem Sohn überlassen habe. Dieser wisse sicher, wem er seinerseits das Fahrzeug übergeben habe.
Gleichwohl wurde dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Dagegen erhob er Klage und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Rechtliche Wertung
Der Antrag war erfolgreich. Das Gericht verweist darauf, dass die Hauptsacheklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Gegen den angefochtenen Bescheid bestünden rechtliche Bedenken. Der Antragsteller habe das ihm zumutbare getan, was man von der Behörde nicht sagen könne. Es hätten – vor Ort – weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dass der Antragsteller ebenso wie sein Sohn als Betroffene nicht in Betracht kommen, sei offensichtlich gewesen.
Die Auskunft der Meldebehörde sei für sich allein unzureichend. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie etwa Hausbesuche durchzuführen, Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage zu überprüfen oder die Nachbarn zu befragen. Solche Ermittlungen wären auch bei korrektem organisatorischem Ablauf innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.
Zitat:
Redaktion FD-StrVR | Urteilsanmerkungen | FD-StrVR 2015, 370612 |
VG München, Beschluss vom 18.05.2015 – M 23 S 15.919, BeckRS 2015, 47650