Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen
Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.4.2015, Az. 4 BV 13.2391
Mit Urteil vom 24. April 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) entschieden, dass ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein
(Landkreis Forchheim) der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKWFührerscheins
(Fahrzeuge über 7,5t) zurückerstatten muss. Der BayVGH hat damit ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. September 2013 abgeändert.
Die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins hatte im vorliegenden Fall überwiegend die
Marktgemeinde übernommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, der
Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und
Übungen zur Verfügung zu stehen. Für den – hier eingetretenen – Fall, dass er den Dienst als
Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende
gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet.
Die hierauf gestützte Zahlungsklage des Markts Gößweinstein hat der BayVGH abgewiesen.
Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Insoweit mangele es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich
vorgesehenen Schriftform. Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische
Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten
einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde
ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.
Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt. Die Gemeinde müsse
dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender
Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Zitiert nach Pressemitteilung Bay.VGH v. 26.05.2015
Jürgen Liebhart
Rechtsanwalt
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)