Knöllchen aus Italien:
Was tun bei einem Schreiben der Aalto Financial Services?
Gerade nach Urlaubsreisen werden Autofahrer immer wieder mit Knöllchen aus dem Ausland konfrontiert. In unserer Kanzlei gibt es zahlreiche Fälle, in denen nun nach einer Urlaubsreisen ein deutsches Inkassobüro, die Fa. Aalto Financial Services aus Bremen angebliche Ansprüche einer italienischer Polizeibehörden geltend macht. Bei einem deutschen Kfz-Halter werden dann angebliche Bußgelder aus Verkehrsverstößen angemahnt.
Ein Vielfach versendetes Schreiben lautet (auszugsweise):
Oft handelt es sich um Parkverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich um den Gardasee. Wurde die erwähnte Verletzung von italienischen Verkehrsvorschriften tatsächlich begangen und ein „Bußgeld“ in Italien verwirkt, liegt in der Tat eine öffentlich-rechtliche Bußgeldforderung nach italienischem Recht zugrunde.
Antwortet man auf ein solches Schreiben folgt regelmäßig ein weiteres Schreiben, in welchem die Beitreibung angedroht wird:
Ohne weiteres kann aber keine Vollstreckung solcher Bußgelder aus Italien in Deutschland erfolgen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurde in Italien ein EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung noch nicht umgesetzt. Auch kann ein solches Knöllchen aus Italien nicht ohne weiteres durch irgendwelche privaten Inkassounternehmen wie z.B. die Fa. Aalto Financial Services vollstreckt werden. Solange eine Vollstreckung italienischer Bußgelder also mangels Umsetzung der EU-Beschlüsse noch nicht möglich ist, können diese bis zu fünf Jahre lang nur in Italien selbst zwangsweise durchgesetzt werden.
In Deutschland jedenfalls müsste das Inkasso-Unternehmen eine solche Forderung durch ein deutsches Gericht titulieren lassen. Wird gerichtliches Mahnverfahren betrieben, kann gegen einen Mahnbescheid Widerspruch und gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Die Forderung muss dann in einem streitigen Verfahren vor Gericht ausführlich begründet werden. Dr. Herzog Rechtsanwälte ist hier noch kein einziger Fall bekannt, in welchem es zu einer solchen gerichtlichen Weiterbeitreibung kam. Daher wird empfohlen, einen versierten Rechtsanwalt einzuschalten. Ob hier wirklich eine gerichtliche Auseinandersetzung gesucht wird bleibt fraglich. Letztlich gibt Aalto Financial Services in seinem Folgeschreiben ja selbst zu erkennen, dass die Angelegenheit „zur weiteren Entscheidung“ an den „Auftraggeber“ zurückgegeben würde.
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Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt